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Schell, SGB IX § 5 Leistungsgruppen

Siegfried Wurm
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat am 1.7.2001 durch Art. 68 Abs. 1 SGB IX in Kraft und wurde erstmals aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung ab 1.1.2018 leicht angepasst. Zunächst wurde der Begriff der "Teilhabe" durch den Begriff "Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" näher definiert. Ferner nahm der Gesetzgeber die "Leistungen zur Teilhabe an Bildung" neu als Leistungsgruppe auf. Außerdem ersetzte er die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" durch den Begriff "Leistungen zur sozialen Teilhabe", ohne dass sich etwas am Inhalt dieser Leistung änderte. Sowohl die Leistungen zur Teilhabe an Bildung als auch die Leistungen zur sozialen Teilhabe entsprachen ab 1.1.2018 dem Leistungsumfang, wie sie bereits vorher und bis Dezember 2019 im Sozialgesetzbuch XII aufgeführt waren (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 228).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 5 enthält eine Übersicht über die einzelnen Leistungsgruppen, die unter dem Oberbegriff der Teilhabeleistungen zusammengefasst sind. Die Vorschrift hat Wegweiser-Funktion, obwohl sich die konkreten Leistungsansprüche nur aus dem jeweiligen rehabilitationsträgerspezifischen Recht (z. B. SGB III, V, VI, VIII) ableiten lassen. Trotzdem setzt die Regelung des § 5 i. V. m. § 6 die Weichen, welches rehabilitationsträgerspezifische Recht anzuwenden ist. Somit ist z. B. die Krankenversicherung nicht für den Bereich der Leistungen zur Teilhabe an Bildung zuständig (vgl. § 5 Nr. 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1).

 

Rz. 2a

Ist die Zuständigkeit nach § 5 i. V. m. § 6 geklärt, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach § 7 Abs. 1. Danach richten sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe nach den für den ...

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