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Schell, SGB IX § 44 Stufenweise Wiedereingliederung / 1 Allgemeines

Siegfried Wurm
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Rz. 2

§ 44 sieht als Teilleistung der medizinischen Rehabilitation die Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers/Beamten oder selbständig Tätigen an dessen bisherigem Arbeitsplatz vor (in der Öffentlichkeit oft auch "Hamburger Modell" genannt). Sie ist eine zwischen dem Arzt, dem jeweiligen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und i. d. R. dem zuständigen Rehabilitationsträger individuell abgestimmte Maßnahme. Bei einem selbständig tätigen Menschen erfolgt die Abstimmung zwischen dem Arzt, dem selbständig Tätigen und dem zuständigen Rehabilitationsträger.

Eine spezielle Vorschrift für die Krankenversicherung enthält § 74 SGB V (von der Stellung im Gesetz im Vertragsrecht und nicht im Leistungsrecht angesiedelt); dessen Satz 1 entspricht von der Zielsetzung her § 44 SGB IX.

Die stufenweise Wiedereingliederung dient dazu, arbeitsunfähige Versicherte nach länger andauernder Arbeitsunfähigkeit (i. d. R. ab einer Dauer von mindestens 7 Wochen) schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern. Durch eine individuell angepasste Steigerung von Arbeitstagen, arbeitstäglichen Arbeitszeiten und/oder Arbeitsbelastung wird die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines ärztlich überwachten Wiedereingliederungsplans i. d. R. schneller erreicht. Grundlage ist ein Stufenplan; der Wiedereinzugliedernde beginnt zuerst mit einer geringen Belastung und steigert dann – sofern medizinisch vertretbar – in zeitlichen Abständen seine Arbeitszeit und/oder seine Arbeitsbelastung, und zwar solange, bis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung wieder auf Dauer erreicht wird.

 

Rz. 3

Für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung ist der Wiedereinzugliedernde weiter im vollen Umfang arbeitsunfähig (§ 2 Abs. 2 AU-Richtlinie); das bedeutet, dass der Arbeitgeber die während der Wiedereingliederung erbrachte Arbeitsleistung des Wiedereinzugliedernden nicht vergüten muss (vgl. Rz. 37). Der Wiedereinzugliedernde erhält seine Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld) in vollem Umfang fortgezahlt.

 

Rz. 4

Die stufenweise Wiedereingliederung ist heute eine in der Praxis oft genutzte Möglichkeit, um Langzeiterkrankte schonend und auf Dauer an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückzuführen. Nach den bisherigen Erfahrungen

  • wird die endgültige Arbeitsfähigkeit letztendlich früher erreicht (der Arbeitsunfähige muss nicht warten, bis er der schlagartig eintretenden arbeitsmäßigen und zeitlichen Belastung im vollen Umfang gewachsen ist),
  • werden sog. missglückte Arbeitsversuche weitgehend vermieden (= kein Rückfall in die Arbeitsunfähigkeit wegen der schlagartig eintretenden vollen beruflichen Belastung),
  • kann in einer erheblichen Anzahl von Fällen der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers/selbständig Tätigen erhalten bleiben (kein vorzeitiges Rentendenken, keine kostenintensive Umschulung; hiervon profitiert neben dem Arbeitnehmer auch der Arbeitgeber, der die teils jahrelang erworbenen arbeitsplatzspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten seines Arbeitnehmers weiterhin nutzen kann),
  • können berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten schneller wieder erlangt werden und
  • wird wegen des zwischen allen Beteiligten abgestimmten Wiedereingliederungsplans die Schwellenangst am "ersten" Arbeitstag vermindert (kein "ungeschützter" Arbeitsbeginn, kein Entstehen von Problemen mit den Arbeitskollegen, weil der Wiedereinzugliedernde seinen Arbeitsplatz nach einer gewissen Anzahl von Arbeitsstunden wieder verlässt oder zunächst keine schweren Arbeiten verrichtet).
 

Rz. 5

Die stufenweise Wiedereingliederung ist bei allen Erkrankungen möglich, also auch bei psychischen oder somatischen. Voraussetzung ist, dass eine nicht unrealistische Chance besteht, dass der Wiedereinzugliedernde an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Unter dem Begriff des "bisherigen Arbeitsplatzes" versteht man nicht die gleiche Örtlichkeit des Arbeitsplatzes, sondern den mit den überwiegend vergleichbaren Tätigkeiten und Belastungen sowie mit vergleichbarer Arbeitsentgelthöhe. Die Herausnahme aus dem Schichtdienst und eine Entgeltminderung wegen nicht mehr gezahlter Nachtarbeitszuschläge stellt jedoch kein Hinderungsgrund dar. Soll der Arbeitnehmer in einer Tochterfirma (also einer neuen Firma) beschäftigt werden, handelt es sich zwecks Einarbeitung nicht mehr um einen alten Arbeitsplatz, sodass statt einer stufenweisen Wiedereingliederung im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.) Fördermaßnahmen in Betracht kommen.

 

Rz. 6

Die Einleitung und Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung ist nur möglich, wenn alle Beteiligten dem Eingliederungsprozess zustimmen. Das bedeutet u. a.:

  • Der Arbeitgeber kann sich letztendlich gegen die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung aussprechen, wenn er nachvollziehbare Gründe hierfür hat (z. B. Gefahrenarbeitsplatz); ansonsten droht ihm ggf. ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen en...

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