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Schell, SGB IX § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen / 2 Rechtspraxis

Hans-Peter Schell†
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Rz. 3

Abs. 1 bestimmt, dass die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ("Hartz IV") sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Drittes und Viertes Kapitel) unberührt bleiben.

 

Rz. 3a

Mit der Überführung der Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 in das SGB IX einerseits und den im SGB XII verbleibenden Regelungen zu den Leistungen für die Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, der Altenhilfe und der Blindenhilfeandererseits war es erforderlich, dieses Nebeneinander der Leistungsarten der Sozialhilfe zur Eingliederungshilfe klarzustellen. Dies regelt Abs. 2. Da es bei den Leistungen keine Überschneidungen zwischen den Hilfen nach dem 2. Teil des SGB IX und dem SGB XII gibt, war eine Regelung des Vorrang-/Nachrangverhältnisses nicht erforderlich. Weiterhin sind für Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisses mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen nach dem Achten Kapitel des SGB XII zu gewähren.

Auch künftig sind blinde Menschen i. S. der Eingliederungshilfe wesentlich behindert bzw. erheblich teilhabeeingeschränkt und haben aus diesem Grunde neben der Eingliederungshilfe nach Maßgabe der Vorschriften des Teil 2 des SGB IX einen Anspruch auf Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.

 

Rz. 4

Abs. 3 übernimmt inhaltsgleich die Regelung des § 53 Absatz 2 SGB XII. Hier geht es um Leistungen der vorbeugenden Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII) und der Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII), die auch nach dem SGB XII gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe vorrangig waren. Danach war Eingliederungshilfe ebenfalls nur dann zu gewähren, wenn Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitsvorsorge und der Krankenhilfe nicht ausreichten, um eine drohende Behinderung zu verhüten. Im 2. Halbsatz des Abs. 3 war mit der Formulierung "Beeinträchtigung mit drohender erheblicher Teilhabeeinschränkung nach § 99" zum Inkrafttreten am 1.1.2020 auf die Begrifflichkeiten des Art. 25a BTHG (§ 99), der gemäß Art. 26 Abs. 5 BTHG zum 1.1.2023 in Kraft treten sollte, Bezug genommen worden. Durch Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 wurde § 99 jedoch neu gefasst. Das machte auch eine Anpassung des Abs. 3 an die Begrifflichkeiten des zum 1.7.2021 neu gefassten § 99 erforderlich.

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