Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schell, SGB IX § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers

Hans-Peter Schell†
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zu Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 98 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 181. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wird der Beauftragte des Arbeitgebers in Inklusionsbeauftragter umbenannt. Absicht des Gesetzgebers war, mit dieser Neubezeichnung die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu verdeutlichen.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift befasst sich mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers und seinen Aufgaben.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Nach dieser Vorschrift ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen. Diese Verpflichtung ist nicht nur auf die Arbeitgeber beschränkt, die aufgrund ihrer Betriebsgröße zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet sind, die Verpflichtung gilt für alle Arbeitgeber. Aufgabe des Inklusionsbeauftragten ist es, den Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen zu vertreten.

 

Rz. 3

Bis zum 30.9.2000 waren besondere Anforderungen an die Person, insbesondere an die Funktion eines Inklusionsbeauftragten, nicht ausdrücklich geregelt. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.9.2000 ist mit Wirkung zum 1. Oktober in das Schwerbehindertengesetz eingefügt und nunmehr in § 181 bestimmt, dass es sich um eine Person handeln muss, der den Arbeitgeber "verantwortlich" vertritt.

Hiermit verbindet der Gesetzgeber die Erwartung, dass der Arbeitgeber regelmäßig nur Mitarbeiter, die Personalentscheidungen treffen und dabei für die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verantwortlich sind, als Inklusionsbeauftragte bestellen, da nur so eine sachgerechte Vertretung in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen gewährleistet sei.

 

Rz. 4

Satz 1 ermöglicht es, sofern erforderlich, auch mehrere Inklusionsbeauftragte zu bestellen. Dies bietet sich etwa an, wenn in dem Unternehmen eine Vielzahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigt sind oder der Arbeitgeber über mehrere räumlich weit auseinanderliegende Betriebe oder Dienststellen verfügt und nur durch Bestellung zusätzlicher Inklusionsbeauftragter in den einzelnen Betrieben eine wirkungsvollere Aufgabenwahrnehmung möglich ist.

 

Rz. 5

Satz 2 bestimmt, dass der Inklusionsbeauftragte nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein soll. Hierbei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die besonderen behindertenspezifischen Kenntnisse und Erfahrungen schwerbehinderter Menschen auch in die Arbeit der Arbeitgeberbeauftragten einfließen können.

 

Rz. 6

Die Formulierung "soll" bedeutet, dass die Schwerbehinderteneigenschaft des Inklusionsbeauftragten nicht Vorrang vor der Befugnis des eauftragten, den Arbeitgeber verantwortlich zu vertreten, haben soll. Das heißt, wenn es unter den Beschäftigten mit der Befugnis der verantwortlichen Vertretung keine schwerbehinderte Person gibt, kann der Inklusionsbeauftragte zur Befolgung der Anforderung, dass es sich um einen schwerbehinderten Menschen handeln soll, nicht aus dem Personenkreis anderer Beschäftigter, unter denen sich schwerbehinderte Menschen befinden, bestellt werden.

 

Rz. 7

Die Aufgaben des Inklusionsbeauftragten sind in Satz 3 nur allgemein und nicht abschließend beschrieben. Zu den Aufgaben gehört die Überwachung der Beschäftigungspflicht. Hierzu erhält der Inklsuionsbeauftragte für jeden Betrieb oder jede Dienststelle eine Abschrift des Verzeichnisses der bei dem Arbeitgeber beschäftigten schwerbehinderten, gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen § 163 Abs. 1) und eine Kopie der von dem Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit zu erstattenden Anzeige nach § 163 Abs. 2.

Zu den Aufgaben gehört weiter, darauf zu achten, dass der Arbeitgeber seine Pflichten im Zusammenhang mit der Besetzung freier Arbeitsplätze erfüllt (§ 164 Abs. 1) und die Rechte der schwerbehinderten Menschen, der betrieblichen Interessenvertretungen und der Schwerbehindertenvertretung gewahrt sind. Mit diesen ist der Inklusionsbeauftragte zur Zusammenarbeit verpflichtet, ferner zur Zusammenarbeit mit den mit der Durchführung des Teils 3 des SGB IX beauftragten Stellen, also den Integrationsämtern und den Agenturen für Arbeit. Zu diesen ist der Inklusionsbeauftragte auch Verbindungsperson.

 

Rz. 8

Eine bestimmte Amtszeit des Inklusionsbeauftragten sieht die Vorschrift nicht vor. Die Nichtbestellung eines Inklusionsbeauftragten stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, so dass insoweit eine Durchsetzung nicht möglich ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Inklusion: Gleichberechtigt und selbstbestimmt
Feuerwehrmann von Eva Häberle
Bild: Eva Häberle/laif

Das neue Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts, von Bundestag und Bundesrat unlängst auf den Weg gebracht, soll künftig mehr schwerbehinderte Menschen in Beschäftigung bringen. Welche Rechte schwerbehinderter Menschen muss der Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsverhältnis kennen und beachten? 


BAG-Beschluss: Betriebsrat hat Recht auf Auskunft zur Schwerbehinderung von Beschäftigten
Arbeiten Rollstuhl Inklusion
Bild: Marcus Aurelius / pexels

Ein Betriebsrat darf Auskunft über die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb sowie deren konkrete Namen verlangen. Das hat das BAG entschieden. Anders könne der Betriebsrat seine Aufgaben nicht wahrnehmen.


Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


Schell, SGB IX § 181 Inklus... / 2 Rechtspraxis
Schell, SGB IX § 181 Inklus... / 2 Rechtspraxis

  Rz. 2 Nach dieser Vorschrift ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen. Diese Verpflichtung ist nicht nur auf die Arbeitgeber beschränkt, die aufgrund ihrer Betriebsgröße zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren