Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sauer, SGB IX § 130 Außerordentliche Kündigung der Verei ... / 2.4.3 Katalog der Kündigungstatbestände des Satzes 2

Wolfgang Rombach
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 11

Satz 2 konkretisiert die Anforderungen an eine "grobe Pflichtverletzung" anhand von nicht abschließend geregelten Fallgruppen.

Unter Beachtung der Unzumutbarkeit eines Festhaltens an den Vereinbarungen und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind die Tatbestände des Satzes 2 unwiderlegbare Vermutungsregelungen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Neben dem objektiven Tatbestand muss bei Satz 2 Nr. 1, 2 und 5 auch das subjektive Element des Verschuldens geprüft werden. Bei den Tatbeständen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 wurde im Vorfeld bei der Entscheidung auf Entzug der Betriebserlaubnis oder der Untersagung des weiteren Betriebes das Verschuldenselement abschließend geprüft. Für die Erfüllung des Tatbestands dürfte leichte Fahrlässigkeit ausreichen. Fehlverhalten der Mitarbeiter des Leistungserbringers ist diesem zuzurechnen.

Satz 2 Nr. 1 stellt auf den Fall ab, dass ein Leistungsberechtigter infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommt. Typisch ist für diesen Fall eine mangelnde fachgerechte Aufsicht über Handlungen der Leistungsbezieher. Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss der Schaden eine gewisse Schwere und Umfang haben. Jenseits von Körperschaden kann auch die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Leistungsberechtigten, die nicht gegenüber diesem erhoben werden dürfen (z. B. nicht anerkannte Investitionskosten), den Tatbestand erfüllen (Müller, in: Jung, SGB XII, § 78a Rz. 4; vgl. auch Satz 1 Nr. 5). Auch eine Pflichtverletzung, die der Leistungserbringer gegenüber selbstzahlenden Leistungsbeziehern nicht fordern durfte, kann grundsätzlich als Pflichtverletzung nach Satz 2 Nr. 1 gewertet werden, da dem Träger der Eingliederungshilfe eine umfassende Qualitätsüberwachung des Leistungserbringers zukommt (Müller, in: Jung, SGB XII, § 79a Rz. 4; Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf/Flint/Streichsbier, SGB IX, § 133 Rz. 3).

Satz 2 Nr. 2 führt gravierende Mängel bei der Leistungserbringung an. Diese liegen grundsätzlich bereits vor, wenn der Leistungserbringer die vereinbarten Leistungen nicht mit ausreichender sachlicher oder personeller Ausstattung erbringen kann. So hat das BVerwG (Urteil v. 29.12.2000, 5 B 171/99, Rz. 6) bereits die Unfähigkeit eines Heimbetreibers, den baulichen Mindeststandard herzustellen, als einen hinreichenden Kündigungsgrund bewertet. Auch die Weigerung, Leistungsberechtigte aufzunehmen oder diese Pflicht nur selektiv zu erfüllen, kann als gravierender Mangel der Leistungserbringung gewertet werden (Müller, in: Jung, SGB XII, § 78 Rz. 4).

Satz 2 Nr. 3 und 4 berechtigt den Träger der Eingliederungshilfe zur Kündigung, wenn dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften (der Länder) die Betriebserlaubnis entzogen oder nach einer ordnungsrechtlichen Entscheidung einer Behörde der weitere Betrieb des Leistungserbringers untersagt worden ist. Dieser Fall ist so gravierend, dass in aller Regel die außerordentliche Kündigung auszusprechen ist. Auch der Versuch einer einvernehmlichen Lösung dürfte in diesem Fall dem Träger der Eingliederungshilfe nicht zumutbar sein.

Satz 2 Nr. 5 berechtigt schließlich zur Kündigung, wenn der Leistungserbringer gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe nicht erbrachte Leistungen abgerechnet hat. Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darf der Schaden des Trägers der Eingliederungshilfe nicht von marginaler Bedeutung sein. Der Schuldvorwurf ist hier besonders zu prüfen. Ein Verwechseln der abzurechnenden Leistung (im Fall vollstationäre Pflegeleistungen werden als ambulante Leistungen abgerechnet, SG Chemnitz, Urteil v. 2.12.1999, S 15 P 96/98) erfüllt nicht automatisch den Tatbestand, dass ein Festhalten an den Vereinbarungen nicht mehr zumutbar ist. Auch eine mangelnde Erfüllung von Dokumentationspflichten (z. B. wenn der Leistungserbringer nicht in der Lage ist, zwischen Leistungsempfängern nach SGB VIII, SGB IX oder SGB XI zu differenzieren oder es erfolgt überhaupt keine Aufzeichnung erbrachter Fachleistungen der Eingliederungshilfe) kann eine Kündigung wegen fehlerhafter Abrechnung rechtfertigen (VG Schleswig-Holstein, Urteil v. 26.5.2003, 10 B 102/03, Rz. 26 ff.).

 

Rz. 11a

Da die Aufzählung in Abs. 2 nicht abschließend ist, sind weitere Gründe zur Legitimation einer fristlosen Kündigung möglich. Beispiele sind die Beschäftigung nicht qualifizierten Personals in nicht unerheblichem Umfang, eine dauerhafte Personalunterdeckung oder erhebliche Organisationsmängel, soweit dadurch die Gewährung bedarfsdeckender Leistungen gefährdet ist. Auch schwere Verfehlungen gegenüber Selbstzahlern oder die schwere Schädigung nur eines Leistungsberechtigten können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (Beispiele nach Streichsbier, in: Grube/Warendorf, 8. Aufl. 2024, § 130 Rz. 4).

 

Rz. 11b

Da das außerordentliche Kündigungsrecht auf eine grobe Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch den Leistungserbringer zielt, die unmittelbar den Leistungsberechtigten oder den Träger der Eingliederu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Zustimmungserfordernis und Ausnahmen: Rolle des Integrationsamts bei Kündigung schwerbehinderter Menschen
Präsentation an Flipchart vor Leuten von denen einer im Rollstuhl sitzt
Bild: clipdealer.de

Besteht ein Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate, bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Aber auch schon während der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit kann der Arbeitgeber nach neuerer Rechtsprechung zur Durchführung eines Präventionsverfahrens verpflichtet sein und dessen Unterlassen Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer Kündigung haben.


Diversity-Management neu gedacht: Das Diversity-Betriebssystem
Das Diversity-Betriebssystem
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet einen innovativen und nachhaltigen Ansatz für Diversity Management. Die Autorin gibt Organisationen ein pragmatisches Framework an die Hand, das Vielfalt ganzheitlich denkt und echte Veränderungen ermöglicht.


Sauer, SGB IX § 130 Außeror... / 2.3 Verfahrensvoraussetzungen – Schriftform (Satz 3)
Sauer, SGB IX § 130 Außeror... / 2.3 Verfahrensvoraussetzungen – Schriftform (Satz 3)

  Rz. 8 Bei der außerordentlichen Kündigung handelt es sich nach überwiegender Ansicht und der Rechtsprechung um eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung (Müller, in: Jung, SGB XII, § 79a Rz. 4; Streichsbier, in: ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren