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Schell, SGB IX § 106 Beratung und Unterstützung

Hans-Peter Schell†
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die personenzentrierte Neuausrichtung der Eingliederungshilfe stellt erhöhte Anforderungen an eine kompetente umfassende Beratung, Begleitung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen. Sie ist die Grundlage für eine selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Diesem Anspruch wird mit der Regelung zur Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger für die Eingliederungshilfe Rechnung getragen. Hierzu ist die Regelung des § 11 SGB XII, die für alle Leistungen der Sozialhilfe, bis zum 31.12.2019 also auch für den Bereich der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII und insbesondere die Hilfe zum Lebensunterhalt Geltung hat, einerseits beschränkt worden auf die für die Eingliederungshilfe spezifischen Regelungsinhalte. Zum anderen ist der Aufgabenkatalog konkretisiert worden, um aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit den erhöhten Anforderungen gerecht zu werden.

2 Rechtspraxis

2.1 Aufgaben der Leistungsträger (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 übernimmt zum einen inhaltsgleich § 11 Abs. 1 SGB XII. Die Regelung ist aber im Hinblick auf die Besonderheit des zu beratenden Personenkreises der Menschen mit wesentlichen Behinderungen ergänzt worden. Mit der Regelung, dass auf ihren Wunsch eine Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen ist, soll insbesondere erreicht werden, dass ihnen durch die Anwesenheit und Expertise einer Vertrauensperson ein Sicherheitsgefühl vermittelt wird und sie auch eine Hilfe zur besseren Verständigung und Kommunikation erhalten. Die Regelung, dass Beratung in einer für den Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form zu erfolgen hat, trägt Art. 21 der UN-BRK Rechnung. Sie erfasst auch die sog. leichte Sprache.

2.2 Aufgaben der Beratung (Abs. 2)

 

Rz. 4

Abs. 2 konkretisiert in einem nicht abschließenden Aufgabenkatalog die Beratung durch den Träger der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei dem leistungsberechtigten Personenkreis. Zum einen ist das in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bestimmte Recht, soweit es die Eingliederungshilfe betrifft, übernommen worden. Des Weiteren sind mögliche Beratungsgegenstände aufgegriffen worden, die der besonderen Situation der Menschen mit wesentlichen Behinderungen Rechnung tragen. Hierzu gehört zum einen eine Beratung über die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem. Im Hinblick darauf, dass Menschen mit Behinderungen auch vorrangige Ansprüche gegen andere Leistungsträger nach deren Leistungsgesetzen haben, umfasst die Beratung auch die Leistungen der anderen Leistungsträger. Zur bestmöglichen Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind auch Hinweise auf Leistungsanbieter und deren Leistungen und andere Hilfsmöglichkeiten im Sozialraum Gegenstand der Aufgaben der Beratung.

2.3 Aufgaben der Unterstützung (Abs. 3)

 

Rz. 5

In gleicher Weise konkretisiert Abs. 3 in einem nicht abschließenden Aufgabenkatalog die Unterstützung durch die Träger der Eingliederungshilfe. Diese Regelungen sollen dazu beitragen, dass die Leistungsberechtigten nicht nur informiert werden, sondern zügig und erfolgreich die notwendigen Leistungen zur Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erhalten. Die Unterstützung hat zum einen während des gesamten Verwaltungsverfahrens zu erfolgen wie z. B. bei der Antragstellung oder der Erfüllung von Mitwirkungspflichten. Unterstützung durch den Träger der Eingliederungshilfe ist aber auch im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zu leisten, z. B. bei der Vorbereitung zur Auswahl von sowie zur Kontaktaufnahme und Begleitung zu Leistungsanbietern oder bei der Entscheidung über Leistungserbringer.

Eine solche Unterstützungspflicht etwa durch Vorschlag und Auswahl eines Leistungserbringers besteht nur dort nicht, wo die entsprechende Leistungsvorschrift dies von dem Leistungsträger nicht verlangt. Dies ist etwa bei den anderen Leistungsanbietern (§ 60) oder dem Budget für Arbeit (§ 61) der Fall. Dort sind die Leistungsträger nicht verpflichtet, Leistungen zur Beschäftigung zu ermöglichen (§ 60 Abs. 3, § 61 Abs. 5), also Menschen mit Behinderungen solche Beschäftigungsmöglichkeiten zu vermitteln.

2.4 Hinweis auf Unterstützung durch externe Stellen (Abs. 4)

 

Rz. 6

Abs. 4 übernimmt zum einen inhaltsgleich die Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Die Hinweispflicht des Trägers der Eingliederungshilfe ist darüber hinaus aber auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 ausgedehnt worden. Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ist mit dem BTHG zum 1.1.2018 auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden, zunächst bis zum 31.12.2022 befristet aus Bundesmitteln gefördert. Diese Befristung wurde mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) aufgehoben.

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