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Schätzung von Betriebseinnahmen bei ungeklärtem Geldzuwachs

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Leitsatz

Ein ungeklärter Geldzuwachs im Privatvermögen oder eine ungeklärte Einlage in das Betriebsvermögen rechtfertigen - unter weiteren Voraussetzungen - auch bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung die Annahme, dass höhere Betriebseinnahmen erzielt und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige betrieb nach den Feststellungen der Steuerfahndung in den Jahren 2001 bis 2010 eine gewerbliche Tätigkeit als Stuckateur und Gerüstverleiher und hatte hieraus bisher nicht erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Da der Steuerpflichtige keine Betriebseinnahmen und -ausgaben aufgezeichnet und er während der Prüfung nicht mitgewirkt hatte, wurden die Umsätze und Gewinne anhand der Ausgabenüberhänge einer Bargeldverkehrsrechnung geschätzt. Dabei wurden die Lebenshaltungskosten in Anlehnung an Hartz IV-Regelsätze berechnet und tatsächlich bar bezahlte diverse Kosten (einschließlich Baukosten) anhand von Rechnungen und Quittungen zusammengestellt. Die Reingewinne wurden im oberen Rahmen der Richtsatzsammlung für Stuckateurgewerbe, Gipserei und Verputzerei vom wirtschaftlichen Umsatz (netto) berechnet, da die Auftraggeber/Bauherren das Material direkt beim Baustoffhändler bezahlt und keine Löhne für angestellte Arbeiter angefallen waren. Betriebsausgaben wurden als Differenz zwischen Bruttoumsatz und Reingewinn in der Schätzung berücksichtigt.

 

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hielt das Finanzgericht die vom Finanzamt durchgeführte Gewinnschätzung in Form der Bargeldverkehrsrechnung dem Grunde nach für zulässig. Die sogenannte Bargeldverkehrsrechnung als Variante der privaten Geldverkehrsrechnung ist eine Ausgaben-Deckungsrechnung, in der die bekannten Barmittel den Barausgaben gegenübergestellt werden. Es wird bel...

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