Leitsatz
Die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrags gegen "Schadensersatz" kann eine sonstige Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 sein.
Problematik
Eine Anwaltssozietät schloss 1992 mit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis einen Beratungsvertrag fest für die Dauer vom 1.10.1991 bis 31.12.1996; lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund blieb vorbehalten. Als Honorar für diese Leistung wurde eine jährliche Pauschale von 250.000 DM, zahlbar in monatlichen Raten, vereinbart.
Da sich die Gemeinschaftspraxis 1993 auflösen wollte, eröffnete sie der Sozietät im Juni 1993, dass sie den Beratungsvertrag auflösen wolle und ihn vorzeitig kündige. Sie war trotz des Hinweises auf mögliche rechtliche Konsequenzen (Klage auf Erfüllung oder Schadensersatz) nicht mehr bereit, mit der Sozietät zusammenzuarbeiten. Nach schwierigen Verhandlungen kam es im August 1993 zu einer Auflösungsvereinbarung "auf dringenden Wunsch der Gemeinschaftspraxis" zum August 1993. Für "den entgangenen Gewinn aufgrund der Auflösung des Vertragsverhältnisses" erhielt die Sozietät vereinbarungsgemäß im September 1993 von der Gemeinschaftspraxis "als Schadensersatz" einen einmaligen Betrag in Höhe von 450 000 DM.
Die Sozietät ließ den Betrag in der Annahme, es handele sich um nichtsteuerbaren Schadensersatz, in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1993 unberücksichtigt. Das Finanzamt nahm dagegen Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung an. Vor dem Finanzgericht hatte die Sozietät Erfolg. Das Finanzamt ging in die Revision.
Entscheidung des BFH
Das Finanzgericht hatte zu Unrecht eine Leistung gegen Entgelt verneint. Eine solche liegt u. a. vor, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm, sei es auf gesetzlicher Grundlage oder vertraglicher Grundlage, zustehende Rechtsposition gegen E...