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Sauer, SGB IX § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kin ... / 2.12 Betriebs-/Haushaltshilfe bei landwirtschaftlichen und vergleichbaren Betrieben (Abs. 4)

Siegfried Wurm
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Rz. 50

Für landwirtschaftliche Unternehmer ist es unerlässlich, dass das Unternehmen bei einem Arbeitsausfall des Rehabilitanden weiterläuft (z. B. Kühe melken, Gemüse und Obst ernten). Aus diesem Grund bedurfte es einer besonderen Regelung für Rehabilitanden, die während ihrer Abwesenheit ihr landwirtschaftliches Unternehmen durch Betriebshelfer (Rz. 51) fortführen müssen.

Als landwirtschaftlicher Unternehmer gilt z. B. gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG und § 1 Abs. 4 ALG, wer ein auf Bodenbewirtschaftung betriebenes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Forstbewirtschaftung, der Teichwirtschaft und der Fischzucht.

Die Betriebshilfe setzt aufgrund § 114 der Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) nicht nur beim rehabilitationsbedingten Arbeitsausfall des landwirtschaftlichen Unternehmers ein, sondern auch beim Arbeitsausfall folgender im Unternehmen arbeitenden Rehabilitanden:

  1. versicherter mitarbeitender Ehegatte,
  2. versicherter mitarbeitender Lebenspartner nach dem LPartG,
  3. versicherte mitarbeitende Familienangehörige, wenn sie die Aufgaben des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers oder des Ehegatten oder des Lebenspartners nach dem LPartG ständig wahrnehmen, und
  4. ständig beschäftigte Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige, soweit die Weiterführung des Unternehmens ohne den Einsatz einer Betriebshilfe nicht sichergestellt ist.

Aufgrund § 115 der oben erwähnten Satzung erbringt der Sozialversicherungsträger neben der Bewirtschaftung des Unternehmens durch Betriebshelfer auch die Weiterführung des landwirtschaftlichen Haushalts, wenn die Weiterführung des landwirtschaftlichen Haushalts auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

Voraussetzung für den Anspr...

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