Rz. 82
I.d.R. werden dem Rehabilitanden die notwendigen Fahrkosten – gemeint sind hier insbesondere die für das Pendeln zum Rehabilitationsort entstandenen Fahrkosten bzw. Wegstreckenentschädigungen – bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Voraus bewilligt. Diese Pendelkosten werden dann in monatlich gleichbleibender Höhe für die gesamte Zeit der Maßnahme gezahlt. Als Pendelfahrten gelten die meist täglichen Hin- und Rückfahrten zum Ort der Teilhabeleistung.
Steigen die Pendelkosten z. B. wegen
- Preiserhöhungen,
- Wegfall von Fahrpreisvergünstigungen oder
- Erhöhung der Wegstreckenentschädigung (bei Benutzung eines Pkw zurzeit 0,20 EUR je gefahrenem Kilometer),
kann der Rehabilitand grundsätzlich die Zahlung der höheren Fahrkosten beanspruchen. Hierzu muss er allerdings gemäß § 73 Abs. 4 Satz 2 zwingend einen Antrag auf Änderung der Fahrkostenentschädigung stellen; eine Anpassung von Amts wegen (§ 19 Satz 2 SGB IV) erfolgt nicht – auch nicht bei Reisekosten zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung.
Fahrpreisermäßigungen (z. B. Eintritt einer Fahrpreisvergünstigung infolge Zubilligung eines Schwerbehindertenausweises mit entsprechendem Merkzeichen) muss der Rehabilitand dem Rehabilitationsträger auch mitteilen – und zwar wegen der Mitwirkungspflicht i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I. Ggf. erfolgt dann gemäß § 48 SGB X ab Wirkung der Fahrpreisminderung eine Aufhebung des bisherigen Verwaltungsaktes.
Aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten schließt § 73 Abs. 4 Satz 2 bei Fahrpreiserhöhungen eine Änderung des bisherigen Verwaltungsaktes bezüglich der Höhe der Fahrkosten dann aus,
- wenn die Fahrpreiserhöhung geringfügig ist oder
- wenn die Teilhabeleistung zum Zeitpunkt der Fahrpreiserhöhung nicht mehr 2 weitere Monate andauert.
zu a)
Ob eine Fahrpreiserhöhung geringfügig ist, regeln die Rehabilitationsträger in ihren Richtlinien. Die Rentenversicherungsträger haben in ihrer (AGDR-)Sitzung im März 2009 entschieden, dass Erhöhungen der monatlichen Fahrpreise bis 5,00 EUR grundsätzlich als geringfügig anzusehen sind. Die gleiche EUR-Grenze hat auch die Bundesagentur für Arbeit beschlossen (Ziff. 4.2 Abs. 7 der "Fachlichen Weisungen zu § 73 SGB IX – Reisekosten"; Fundstelle Rz. 90).
zu b)
Die Teilhabeleistung muss zum Zeitpunkt der Fahrpreiserhöhung noch mindestens 2 weitere Zeitmonate (nicht: Kalendermonate) andauern. Sonst ist eine Erhöhung der vom Rehabilitationsträger gezahlten monatlichen Fahrkosten ausgeschlossen.
Rz. 82a
Der Rehabilitationsträger ist verpflichtet, die für eine Maßnahme zur Teilhabe gewährten Fahrkosten bei einer Fahrpreiserhöhung auch dann anzupassen, wenn zwar nicht die einzelne Fahrpreiserhöhung, aber mehrere aufeinanderfolgende Fahrpreiserhöhungen zusammen die Grenze einer nur geringfügigen Erhöhung von 5,00 EUR überschreiten (SG Stuttgart, Urteil v. 26.1.2016, S 5 AL 3774/15).