Rz. 60
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 übernimmt der Rehabilitationsträger auch Reisekosten für eine Begleitperson, die im Zusammenhang mit einer Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung notwendig sind. Diese Notwendigkeit ist insbesondere gegeben
- bei stationären Rehabilitationsleistungen für Kinder (z. B. § 40 SGB V, § 15a SGB VI, § 33 SGB VII), wenn eine Begleitung aufgrund des Alters (meist bis 14 Jahre) oder des Gesundheitszustandes des Kindes notwendig ist,
- zwecks Anleitung der Begleit-/Bezugsperson zur Anwendung von therapeutischen Verfahren für zu Hause, zur Beachtung von krankheitsbedingten Verhaltensregeln oder zur Anwendung von technischen Hilfen (vgl. auch BSG, Urteil v. 29.6.1978, 5 RKn 35/76). Anmerkung: In diesem Fall soll die Einübung/Anleitung in komprimierter Form in einem zeitlichen Gesamtumfang erfolgen, der für die Einübung/Anleitung notwendig ist, wobei deren Dauer in aller Regel wesentlich kürzer sein kann als die Leistung für den Rehabilitanden, und
- bei Unfähigkeit des Rehabilitanden, die Fahrten vom Wohnort/Aufenthaltsort zum Rehabilitationsort und zurück selbstständig durchzuführen. Diese Notwendigkeit ist i. d. R. durch entsprechende Bescheinigungen des Arztes oder des Berufsförderungswerkes etc. nachzuweisen.
Damit entsprechende Übernachtungsmöglichkeiten in der Klinik bzw. in der näheren Umgebung beschafft werden können, ist dem Rehabilitationsträger die Notwendigkeit der Mitaufnahme der Begleitperson in die Rehabilitationsklinik möglichst bei der Antragstellung – auf jeden Fall aber vor Beginn der Rehabilitationsleistung – anzuzeigen. Ergibt sich die Notwendigkeit der Mitaufnahme erst während der Rehabilitationsleistung, veranlasst i. d. R. die Rehabilitationsklinik die Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger.
Rz. 61
In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es aufgrund des § 40 Abs. 3a SGB V noch einen besonderen Personenkreis, der ergänzend an dieser Stelle zu erwähnen ist. Danach haben pflegende Angehörige i. S. d. § 19 SGB XI (= Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen i. S. d. § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen) die Möglichkeit, für die Dauer Ihrer Rehabilitationsleistung den zu Pflegenden mit in die Rehabilitationsklinik aufnehmen zu lassen. Alternativ kann der pflegende Angehörige die Versorgung des Pflegebedürftigen an einem anderen Ort (z. B. Kurzzeitpflege im Pflegeheim) beanspruchen.
Da aufgrund § 40 Abs. 3a SGB V ein Anspruch auf die Mitaufnahme der zu pflegenden Person während der gesamten Rehabilitationszeit besteht, ist bei diesen "Mitaufgenommenen" keine Notwendigkeitsbescheinigung beizubringen.
Nach § 60 Abs. 5 Satz 2 SGB V soll der Rehabilitationsträger (Krankenkasse) auch die für die pflegebedürftige Person entstehenden erforderlichen Reisekosten übernehmen. Die Kosten trägt sowohl bei der Mitaufnahme in die Rehabilitationsklinik als auch bei einer auswärtigen Unterbringung des Pflegebedürftigen die Krankenkasse (§ 60 Abs. 5 Satz 2 SGB V); (nur) in den Fällen der auswärtigen Unterbringung des Pflegebedürftigen hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des Rehabilitanden die Reisekosten für den Pflegebedürftigen zu erstatten (§ 60 Abs. 5 Satz 3 SGB V).
Rz. 62
Die Höhe der anzuerkennenden Reisekosten für die Begleitperson berechnet sich nach § 73 SGB IX (§ 60 Abs. 5 SGB V). Es gelten somit die unter Rz. 21 bis 59 aufgeführten Regelungen. Ist die Begleitperson selbst nicht mobil, sind bei der Art des notwendigen Verkehrsmittels deren Einschränkungen ebenfalls zu würdigen.
Ergänzend ist Folgendes anzumerken:
- Begleitpersonen, die an einem anderen Ort als der Rehabilitand wohnen, können höchstens nur Reisekosten für die Entfernung zwischen dem Wohnort des Rehabilitanden und der Rehabilitationseinrichtung beanspruchen, es sei denn, dass im Einzelfall am Wohnort des Rehabilitanden eine andere geeignete Begleitperson nicht zur Verfügung stand.
Wegen einer notwendigen Begleitung des Rehabilitanden können bei der Begleitperson auch Kosten für deren Leerfahrt anfallen. Als Leerfahrt ist allgemein die Rückfahrt der Begleitperson nach Aufnahme des Rehabilitanden in der Rehabilitationsklinik oder die Hinfahrt der Begleitperson zur Abholung des Rehabilitanden am Entlassungstag zu verstehen, wenn der Rehabilitand während der Maßnahme am Rehabilitationsort verbleibt. Die Kosten der Leerfahrt sind vom Rehabilitationsträger des Rehabilitanden zu tragen – und zwar
- in Höhe der notwendigen Kosten der Fahrkarten bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (vgl. Rz. 25 ff.) oder
- in Höhe der Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs (Rz. 39 ff.; vgl. auch Ziff. 5.1.2 BRKGVwV).
Die Leerfahrt einer Begleitperson wird also bei der Fahrt mit dem privaten Pkw genau wie die Hinfahrt mit 0,20 EUR je gefahrenen Kilometer vergütet.
Um eine Leerfahrt i. S. d. § 73 handelt es sich nicht, wenn die Fahrt mit dem Pkw zur Rehabilitationseinrichtung nicht notwendig war, aber der Rehabilitand aus Bequemlichkeit von seinem Ehepartner e...