1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2026 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 eingeführt. Sie wurde seitdem nicht geändert.
Rz. 2
Das Übergangsgeld hat die Aufgabe, den durch die Teilnahme an den Rehabilitations-/Teilhabeleistungen entstehenden Verdienstausfall auszugleichen und auf Basis des bisherigen Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens eine finanzielle Versorgung des Rehabilitanden zu sichern. Um Doppelleistungen und damit eine Besserstellung des Übergangsgeldbeziehers in Bezug auf seine bisherige finanzielle Situation als Erwerbstätiger zu vermeiden, bestimmt § 72, dass das Übergangsgeld um das gleichzeitig erzielte "Erwerbseinkommen" – dazu zählen insbesondere Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbare dem Lebensunterhalt dienende Einnahmen – zu mindern ist. Sonstige Einkünfte wie z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung werden in keinem Fall auf das Übergangsgeld angerechnet.
In der Aufzählung des § 72 gibt es keine Regelung, nach der der Anspruch auf Übergangsgeld während des Bezuges von Mutterschaftsgeld ruht; das Ruhen des Übergangsgeldes ist allerdings in § 65 Abs. 4 geregelt. Ansonsten ist die Aufzählung der nach § 72 anrechenbaren Einkommen abschließend geregelt. Insofern kann z. B. Krankentagegeld aus einer privaten freiwilligen Zusatzversicherung oder Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht angerechnet werden. (Anmerkung: Das Elterngeld mindert sich – bis auf einen Mindestbetrag von 300,00 EUR monatlich – um das zeitgleich bezogene Übergangsgeld; § 3 BEEG).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
§ 72 befasst sich ausschließlich mit der Anrechnung von Einkünften auf das Übergangsgeld, welches