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Sauer, SGB IX § 72 Einkommensanrechnung / 2.10 Geldleistungen öffentlich-rechtlicher Stellen, die nicht erfüllt werden (Abs. 3)

Siegfried Wurm
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Rz. 30

§ 72 Abs. 3 ist ausschließlich auf die Geldleistungen nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 beschränkt. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 ist das Übergangsgeld um Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit der Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung zahlt, zu kürzen. Zahlt diese Stelle nicht oder verschleppt sie die Zahlung (lässt sich bei der Anspruchsprüfung sehr viel Zeit), hat der Rehabilitationsträger zunächst einmal Übergangsgeld in ungekürzter Höhe zu zahlen. Er hat dann automatisch einen Erstattungsanspruch gegen die öffentlich-rechtliche Institution, die die anzurechnende Geldleistung zu zahlen hätte. Einer Anzeige i. S. d. § 111 SGB IX noch irgendeiner anderen Anzeige des Rehabilitationsträgers bedarf es nicht.

Der Übergang des Anspruchs erfolgt kraft Gesetzes zum Zeitpunkt der Zahlung des Übergangsgeldes. Einer Abtretung des Rehabilitanden bedarf es nicht. Insofern hat die die Zahlung verschleppende öffentlich-rechtliche Stelle keinen Vorteil. Der Rehabilitationsträger ist aktiv legitimiert, Ansprüche auch gerichtlich geltend zu machen. Auch ist eine Geringfügigkeitsgrenze, wie sie in § 110 Satz 2 SGB X vorgegeben ist, nicht anzuwenden.

Abs. 3 verweist u. a. darauf, dass die §§ 104 und 115 SGB X unberührt bleiben. Sollte z. B. von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden die dem Rehabilitanden zustehende Entgeltfortzahlung nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang rechtzeitig gewährt werden können (mangelnde Auskunft des Arbeitnehmenden) und gehen deswegen Ansprüche auf den Rehabilitationsträger über, so sind diese ausschließlich über § 115 SGB X abzuwickeln.

Gewährt ein Rehabilitationsträger, der nicht Rentenversicherungsträger ist, im Zusammenhang mit einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld und erfährt er, dass

  • der Rentenversic...

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