Rz. 20
Nach der Gesetzesbegründung zum BTHG (BT-Drs. 18/9522 S. 229) sind die Regelungen der §§ 9 bis 24 gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 vorrangig gegenüber anderen Leistungsgesetzen anzuwenden – und zwar unmittelbar und uneingeschränkt. Als andere Leistungsgesetze gelten das SGB III, V, VI, VII, VIII und XIV und die §§ 90 bis 150a SGB X (vgl. Rz. 5 ff. und Rz. 19).
Bei den §§ 9 bis 24 handelt es sich ausschließlich um verfahrensrechtliche Vorschriften. Sie lassen die rein leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Leistungsgesetze – also die rehabilitationsträgerspezifischen Leistungsanspruchsvoraussetzungen, Leistungsumfänge und -inhalte (z. B. Höhe der Leistungen, Zuzahlungen, Eigenanteile, Festbeträge, Dauer) – unberührt (auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.12.2018, 12 A 3136/17).
Aufgrund der vorrangigen Beachtung des in § 9 bis 24 aufgeführten Verfahrensrechts haben alle Rehabilitationsträger (§ 6) bei der Bearbeitung von Anträgen auf Teilhabeleistungen (§ 5 Nr. 1., 2, 4 und 5) und während der Erbringung von Teilhabeleistungen u. a. die Verpflichtung,
- rehabilitationsträgerübergreifend zu prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe sich eignen, die schulische, berufliche und gesellschaftliche Teilhabe des Betroffenen zu verbessern bzw. wieder herzustellen bzw. Pflegebedürftigkeit oder eine Erwerbsminderung zu vermeiden (§§ 9 bis 11).
- den rehabilitationsträgerübergreifenden Rehabilitationsbedarf anhand bestimmter Maßnahmen und Instrumente zu erkennen und zu ermitteln (§§ 12 und 13).
- die Regelungen zwecks Klärung des – im Verhältnis zum Leistungsberechtigten – zuständigen und damit "leistenden" Rehabilitationsträgers zu beachten (§ 14).
- bei der Feststellung von Teilhabebedarfen, die ggf. von anderen Rehabilitationsträgern zu befriedigen sind, die in Betracht kommenden Träge...