Rz. 5
§ 7 ist für alle Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 anzuwenden, wenn Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation/Teilhabe i. S. der Leistungsgruppen nach § 5 Nr. 1, 2 4 und 5 gestellt werden.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 gelten bei Leistungen zur Teilhabe die Vorschriften des Teils 1 des SGB IX (§§ 1 bis 89), soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 bewirkt demnach, dass bezüglich der Leistungs-Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungsinhalte das rehabilitationsträgerspezifische Recht (SGB III, V, VI, VII, VIII, XIV und – gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 – §§ 90 bis 150a SGB IX) im Verhältnis zum SGB IX vorrangig anzuwenden ist.
Rz. 6
Die Leistungsvoraussetzungen und Leistungsinhalte für Rehabilitationsleistungen z. B. der Krankenversicherung orientieren sich somit immer nach den trägerspezifischen Vorschriften des SGB V (vgl. auch BSG, Urteil v. 30.9.2015, B 3 KR 14/14 R). So kann ein Versicherter z. B. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur erwarten, wenn er dort versichert ist und die im SGB V aufgeführten Leistungsvoraussetzungen erfüllt.
Dieser Grundsatz wird auch in dem Urteil des BSG v. 7.5.2013 (B 1 KR 53/12 R) nochmal bekräftigt. Dort heißt es:
Zitat
Hinsichtlich der Zuständigkeit und der Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe wird insoweit nach wie vor auf die für den jeweiligen Reha-Träger geltenden Leistungsgesetze verwiesen, während die Vorschriften des SGB IX nur maßgebend sind, soweit etwa im SGB V nichts Abweichendes vorgesehen ist (vgl. § 7 SGB IX). Anders als § 15 Abs. 1 S. 1 SGB VI verweist das SGB V für Leistungen zur medizinischen Reha nicht pauschal auf die heutigen §§ 42 bis 48 SGB IX. Die Krankenkassen – gemäß § 5 Nr. 1...