Rz. 11
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verfolgen das Ziel, dem behinderten bzw. von Behinderung bedrohten Menschen zu helfen, seinen Alltag (z. B. berufliche Verpflichtungen und/oder Teilnahme am Leben in der Gesellschaft/Gemeinschaft, Versorgung des eigenen Haushalts einschließlich Bereitung von Nahrungsmitteln) möglichst ohne gesundheitliche Barrieren selbst zu gestalten.
§ 42 Abs. 1 zählt auf, welche Ziele die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Abgrenzung
- zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und an Bildung und
- zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe
verfolgen. Im Vordergrund der medizinischen Rehabilitationsleistungen steht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Minderung bzw. Beseitigung
- der Behinderung einschließlich chronischer Krankheiten, die zu einer Behinderung führen können (Begriffsdefinition: vgl. § 2 Abs. 1),
- der Pflegebedürftigkeit (Begriffsdefinition: vgl. § 14 SGB XI) und/oder
- der Erwerbsminderung (vgl. § 10 SGB VI); Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit des Versicherten, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben und damit seinen Lebensunterhalt verdienen zu können (BSG, Urteil v. 29.3.2006, B 13 RJ 37/05 R)
sowie die Förderung der Gesundheit, um laufende Sozialleistungen wie Pflegegeld, Renten, Übergangsgeld, Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung und Verletztengeld zu vermeiden oder in ihrer Dauer bzw. Intensität zu mindern (z. B. Einstufung in eine niedrigere Pflegestufe).
Aus medizinischer Sicht zielen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch darauf ab,
- die gesundheitsbedingte Abhängigkeit von fremder Hilfe aufgrund von Funktions- und sonstigen Fähigkeitsstörungen bzw. Aktivitätseinschränkungen und Partizipationsstörungen auf das unumgängliche Ausmaß zu beschränken (z. B. Erle...