Rz. 2
Gemäß § 1 Satz 1 erhalten Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung (vgl. § 2) Leistungen von den Rehabilitationsträgern, um
- ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern,
- Benachteiligungen zu vermeiden oder
- Benachteiligungen entgegenzuwirken.
Die Teilhabeleistungen dienen dazu, dem betroffenen Menschen Hilfen zur Verfügung zu stellen, damit die Behinderung oder ihre Folgen abgewendet, beseitigt oder gemindert werden oder eine Verschlimmerung verhütet wird. Ziel ist, dass der betroffene Mensch trotz gesundheitlicher Handicaps möglichst wie ein gesunder Mensch uneingeschränkt
- am schulischen, beruflichen und/oder gesellschaftlichen Leben teilnehmen und
- ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben führen kann.
Zum Erreichen dieser Ziele stehen Leistungen
zur Verfügung (§ 5).
Rz. 3
In Ergänzung zu § 4 konkretisiert § 42 die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und deren Ziele. Während § 42 Abs. 2 sich mit den einzelnen Unterleistungen innerhalb der Gruppe der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation befasst, konkretisiert Abs. 1 die unter Rz. 2 genannten Ziele. Zu diesen gehören insbesondere die Vermeidung, Beseitigung oder Minderung
- der Behinderung (einschließlich chronischer Krankheiten),
- der Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit,
- der Pflegebedürftigkeit und
- des vorzeitigen Bezugs von laufenden Sozialleistungen
(Einzelheiten hierzu Rz. 9). Bevor Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt werden...