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Sauer, SGB IX § 4 Leistungen zur Teilhabe / 2.4.2 Erwerbsfähigkeit/Pflegebedürftigkeit/Vermeidung von Sozialleistungen (Abs. 1 Nr. 2)

Siegfried Wurm
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Rz. 15

Während § 4 Abs. 1 Nr. 1 allgemein auf die Vermeidung, Minderung oder Beseitigung einer drohenden bzw. bereits eingetretenen Behinderung (Teilhabestörung) und auf die Vermeidung ihrer negativen Folgen abstellt, verpflichtet Nr. 2 die Rehabilitationsträger dazu, alles zu tun, um

a) die Erwerbsfähigkeit (Rz. 16 f.) und
b) die Pflegebedürftigkeit (Rz. 18)

günstig zu beeinflussen. Dieses Aufgabenfeld der Rehabilitationsträger umfasst auch den noch einmal ausdrücklich in § 9 SGB IX, § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 31 SGB XI aufgeführten Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" bzw. "Rehabilitation vor Pflege".

Als weiteres Ziel wird

c) die Vermeidung oder Minderung von Sozialleistungen (Rz. 19)

beschrieben.

 

Rz. 16

zu a)

In Rechtsprechung, Literatur und Praxis versteht man unter Erwerbsfähigkeit übereinstimmend die "Fähigkeit des Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Erkenntnissen und körperlichen und geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, Erwerbseinkommen zu erzielen" (vgl. BSG, Urteil v. 19.7.1963, SozR § 1246 Nr. 27, sowie Auslegungsgrundsätze der Rentenversicherungsträger zu den persönlichen und versicherungsrechtlichen Leistungen zur Teilhabe und zur Mitwirkung der Versicherten i. d. F. v. 18.7.2002, Abschn. 2.4). Nach Auffassung des SG Lüneburg ist vervollständigend hierzu derjenige erwerbsfähig, wer "ein kalkulierbares Maß an Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit in ein Arbeitsverhältnis unter Wettbewerbsbedingungen einbringen kann" (Beschluss v. 7.7.2015, S 33 R 226/15 ER). Wenn diese Fähigkeit nicht mehr besteht, ist man erwerbsgemindert. Dieser Begriff ist nicht mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit zu verwechseln, weil die Arbeitsunfähigkeit durch eine Krankheit (nicht Behinderu...

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