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Sauer, SGB IX § 19 Teilhabeplan / 1 Allgemeines

Siegfried Wurm
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Rz. 1

Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft und wurde zuletzt durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.

 

Rz. 2

Aufgrund des gegliederten Sozialversicherungs- und Rehabilitationsträgersystems werden die aus dem SGB IX erwachsenen Aufgaben abhängig von der Zielsetzung der Leistungen und der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen von unterschiedlichen Rehabilitationsträgern wahrgenommen. Damit der Mensch mit Behinderung bzw. mit drohender Behinderung die ihm zustehenden, rehabilitationsträgerübergreifenden Leistungen zügig erhält, müssen die einzelnen Rehabilitationsträger untereinander in einem funktionierenden Netzwerk stehen – und zwar insbesondere dann, wenn die Leistungen

  • von unterschiedlichen Rehabilitationsträgern (§ 6) oder
  • im Rahmen von unterschiedlichen Leistungsgruppen (§ 5)

gleichzeitig oder in zeitlicher Abfolge hintereinander bereitzustellen sind (BT-Drs. 18/9522 S. 236 f. zu § 19 SGB IX).

Zwar verpflichtet § 86 SGB X alle Leistungsträger und somit auch die Rehabilitationsträger bei der Erledigung ihrer unterschiedlichen Aufgaben zu einer engen Zusammenarbeit. Aber damit wird nicht die Zielsetzung verfolgt, die Leistungen unterschiedlicher Rehabilitationsträger i. S. des Leistungsberechtigten aufeinander abzustimmen, damit die erforderlichen Leistungen

  • funktionsbezogen festgestellt werden und
  • zur Erzielung einer dauerhaft erfolgreichen Rehabilitation möglichst nahtlos ineinanderg...

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