Rz. 14
Abs. 6 beschreibt die Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung (Satz 1) sowie der Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt sind (Satz 2 i. V. m. Satz 1). Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) ist Satz 1 ergänzt worden. Die Ergänzung stellt sicher, dass die Stufenvertretungen auch über Inklusionsvereinbarungen verhandeln und diese abschließen dürfen. Die Ergänzung gilt zunächst für die in Satz 1 ausdrücklich genannten Gesamtschwerbehindertenvertretungen, aber auch für die im folgenden Satz 2 genannten weiteren Stufenvertretungen. Satz 2 verweist auf Satz 1, nun also auch in der ergänzten Fassung.
Rz. 15
Aufgabe der Gesamtschwerbehindertenvertretung ist die Vertretung der Interessen schwerbehinderter Menschen in Angelegenheiten, die entweder das Gesamtunternehmen insgesamt oder innerhalb des Gesamtunternehmens zwar nicht alle, aber mehrere Betriebe betreffen. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes ist die Gesamtschwerbehindertenvertretung für die Angelegenheiten zuständig, die den Bereich des öffentlichen Arbeitgebers insgesamt oder aber mehrere Dienstsstellen betreffen. Ansonsten sind für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen in den Betrieben und Dienststellen die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen zuständig.
Rz. 16
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn in dem jeweiligen Betrieb oder in der jeweiligen Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt worden ist. Dann vertritt die Gesamtschwerbehindertenvertretung die Interessen der dort beschäftigten schwerbehinderten Menschen auch in den Fällen, in dene...