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Sauer, SGB IX § 173 Ausnahmen

Dr. jur. Hanno Binkert
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1 Allgemeines

 

Rz.

Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) ist in Abs. 1 Nr. 2 eine redaktionelle Folgeänderung zu § 73 Abs. 2 Nr. 6 vorgenommen worden, die am 1.1.2005 wirksam wurde.

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirkung zum 1.5.2004 Abs. 2a eingefügt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 90 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 173.

Mit Art. 23 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) wurde in Abs. 1 ein redaktioneller Fehler beseitigt. Bei der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3 SGB IX wurde durch ein Versehen die in § 90 Abs. 1 enthaltene Aufzählung der Ausnahmetatbestände (hier Nr. 3) nicht vollständig übernommen.

In der ab 1.1.2018 geltenden Fassung wurden auch die Absätze neu nummeriert (bisheriger Abs. 2a nun Abs. 3, bisheriger Abs. 3 nun Abs. 4).

 

Rz. 1a

§ 173 enthält mehrere Fallkonstellationen, in denen der schwerbehindertenrechtliche Sonderkündigungsschutz ausnahmsweise nicht zur Anwendung kommt. Die Ausnahmefälle des Abs. 1 beziehen sich auf besondere Beschäftigungssituationen, in denen die Arbeitnehmereigenschaft entweder erst im Beginn begriffen ist (Probezeit), bereits auf gesetzliche oder vertragliche Beendigungstatbestände zuläuft oder anderweitige spezifische Arbeitnehmerrechte in Anspruch genommen werden könnten. Abs. 2 schließt daneben wetterabhängige Saisonarbeitsverhältnisse von der Anwendbarkeit des § 168 ff. aus. Auch der unter bestimmten ...

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  (1) 1Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,   1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder ...

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