1 Allgemeines
Rz. 1
Mit dem am 1.1.2018 in Kraft getretenen Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 85 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 168. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 85 (vgl. BGBl. I 2001 S. 1046).
Rz. 1a
Die Regelung des § 168 begründet ein besonderes Rechtsinstitut, das schwerbehinderte Menschen vor arbeitsrechtlichen Kündigungen schützen soll, soweit eine Kündigung unmittelbar auf dem Bestehen einer Schwerbehinderung gründet (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.5.2013, 5 B 24/13; BVerwG, Urteil v. 2.7.1992, 5 C 51/90). Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch für Beschäftigte, die i. S. v. § 2 Abs. 2 Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Der Sonderkündigungsschutz des § 168 gilt zusätzlich zu allen anderen Vorschriften und Verfahrensschritten, die im Rahmen von Kündigungsverfahren seitens des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind (vgl. z. B. BAG, Urteil v. 23.1.2014, 2 AZR 372/13; BAG, Urteil v. 24.11.2011, 2 AZR 429/10).
Die Sonderschutzrechte des § 168 zugunsten schwerbehinderter oder gleichgestellter Beschäftigter stellt keine Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 78/2000/EG gegenüber behinderten Beschäftigten, die keine Schwerbehinderung oder Gleichstellung aufweisen, dar. Denn die behinderten, aber nicht "schwer" behinderten Beschäftigten sind nicht schlechter gestellt als nicht behinderte Beschäftigte. Schwerbehinderte Beschäftigte erhalten lediglich aufgrund ihrer grundsätzlich schwereren Beeinträchtigung einen vergleichsweise stärkeren Kündigungsschutz (vgl. BAG, Urteil v. 10.4.2014, 2 AZR 647/13).
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2 Rechtspraxis
2.1 Grundsatz
Rz. 2
Der besondere Kündigungsschutz tritt dem allgemeinen Künd...