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Sauer, SGB III § 85 Fahrkosten / 2.3 Fahrkosten bei auswärtiger Unterbringung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 17

Die Fahrkostenübernahme bei auswärtiger Unterbringung richtet sich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Abs. 3. Auch dabei ist die jeweils kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen. Die Fahrkosten werden wie bei Pendelfahrten durch eine Entfernungspauschale abgegolten.

 

Rz. 18

Bei einer auswärtigen Unterbringung wohnt der Arbeitnehmer am Maßnahmeort oder in dessen Tagespendelbereich. In dieser Zeit behält der Teilnehmer seine eigentliche Wohnung bei. Seinen Wohnsitz hat nach § 30 Abs. 3 SGB I ein Teilnehmer dort, wo er eine Wohnung u. U. innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Es kommt nicht auf die polizeiliche Meldung, sondern auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt an. Gerade durch das Beibehalten der eigentlichen Wohnung und der regelmäßigen Rückkehr wird deutlich, dass durch den vorübergehenden Bezug einer weiteren Wohnung an dem Maßnahmeort oder in dessen Tagespendelbereich der Lebensmittelpunkt nicht verlagert wird.

 

Rz. 19

Die Übernahme von Fahrkosten ist an die Erforderlichkeit der auswärtigen Unterbringung geknüpft. Erforderlichkeit ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen. Danach kommt eine auswärtige Unterbringung nur in Betracht, wenn kein milderes Mittel eingesetzt werden kann, um dem Arbeitnehmer die Teilnahme an der Maßnahme zu ermöglichen. Das bedeutet für die auswärtige Unterbringung eine unzumutbar lange tägliche Pendelzeit. Eine solche liegt in Anlehnung an § 140 Abs. 4 vor, wenn die tägliche Pendelzeit vom Wohnort zur Bildungsstätte im Vergleich zur Weiterbildungszeit unverhältnismäßig lang ist. Das sind im Regelfall Pendelzeiten von mehr als 2,5 Stunden täglich bei einer Vollzeitmaßnahme (Weiterbildungszeit von mehr als 6 Stunden), ansonsten bei mehr als 2 Stunden Pendelzeit. All...

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