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Sauer, SGB III § 85 Fahrkosten / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Fahrkostenerstattung bei beruflicher Weiterbildung und konkretisiert damit § 83 Abs. 1 Nr. 2. Sie ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet; die Agenturen für Arbeit haben über die Übernahme von Fahrkosten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der mitunter in der Literatur geäußerten Ansicht, den Agenturen für Arbeit stehe kein Ermessen mehr zu, weil dieses bereits mit der Ausgabe des Bildungsgutscheines ausgeübt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Dagegen spricht nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, sondern auch die Fallgruppe, bei der auf das Bildungsgutscheinverfahren verzichtet werden kann (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 4), denn dann fehlte es an jeglicher Ausübung von Ermessen. Für die Übernahme von Fahrkosten und ihre Anerkennung als Bedarf verweist § 85 auf § 63 Abs. 1 und 3. Dort werden die Fahrkostenregelungen für die Berufsausbildungsbeihilfe getroffen.

 

Rz. 3

§ 63 Abs. 1 definiert mögliche Bedarfskonstellationen für Fahrkosten, die übernommen werden können. Das sind Pendelfahrten, Fahrkosten für die An- und Abreise bei auswärtiger Unterbringung sowie Kosten für Familienheimfahrten. Fahrkosten für Pendelfahrten entstehen durch Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte, wenn der Teilnehmer an der Maßnahme die Weiterbildungsstätte in zumutbarer Zeit von seiner Wohnung aus erreichen kann. Ist dies nicht der Fall, wird eine auswärtige Unterbringung erforderlich (§ 63 Abs. 1 Satz 2). Dann können die Fahrkosten für die Hinreise zur Unterkunft vor Maßnahmebeginn und die Rückreise zur Wohnung nach Maßnahmeende übernommen werden. Demnach werden bei auswärtiger Unterbringung auch zusätzliche Pendelfahrten übernommen, der Ort der auswärtigen Unterbringung wird insofern zum Wohnort i. S. v. Pendelfahrten. Für Zeiten der Teilnahme an der Maßnahme können Fahrkosten für eine Familienheimfahrt des Teilnehmers monatlich oder eine Besuchsreise eines Angehörigen zum auswärtigen Aufenthaltsort des Teilnehmers übernommen werden. Durch diese Regelung schafft der Gesetzgeber in Anlehnung an das Bundesreisekostenrecht die Grundlage für die Übernahme von Fahrkosten in angemessenem Umfang und begegnet damit Gründen zur Verweigerung oder zum Abbruch von Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Eingliederung in Arbeit oder dem Erwerb von beruflicher Qualifikation bei fehlendem Berufsabschluss, auch zur Verhinderung drohender Arbeitslosigkeit als unbedingt notwendig eingestuft werden.

 

Rz. 4

§ 63 Abs. 3 regelt die Basis für den Umfang der Fahrkostenerstattung. Mit dem Dritten Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Berechnung der Fahrkosten stärker pauschaliert. Diese Pauschalierung hat nach Ansicht des Gesetzgebers in der Praxis dazu geführt, dass in bestimmten Fällen eine vollständige Fahrkostenerstattung bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gewährleistet war. Daher wollte der Gesetzgeber die bis dahin geltende Rechtslage wieder herstellen. Diese grundlegenden Überlegungen sind im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt mit der Neufassung des § 85 beibehalten worden.

 

Rz. 5

§ 63 Abs. 3 regelt die Fahrkostenerstattung nicht mehr als Entfernungspauschale, sondern baut sie auf der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und der Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz auf. Nicht geringfügige Fahrpreiserhöhungen werden auf Antrag berücksichtigt, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate dauert. Fahrkosten bei auswärtiger Unterbringung werden i. H. v. 0,40 EUR je Kilometer übernommen. Beim Umfang der Erstattung handelt es sich um zwingendes Recht; die Agentur für Arbeit hat für den Ansatz keinen Ermessensspielraum.

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