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Sauer, SGB III § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift fasst eine Vielzahl früherer Einzelregelungen, insbesondere zur Förderung der Arbeitsaufnahme nach Gesetz und durch die Bundesagentur für Arbeit gesetztem Anordnungsrecht zusammen. Sie ist zwischenzeitlich bedürftigkeitsunabhängig ausgestaltet worden. Es gilt jedoch § 22 und der Nachranggrundsatz gegenüber vorrangig verpflichteten Leistungsträgern. § 23 ist anzuwenden. Arbeitgeberleistungen sind vorrangig. Weitere Einschränkungen enthält Abs. 3.

 

Rz. 2a

Vorrangig können z. B. ggf. auch Leistungen der beruflichen Rehabilitation sein (vgl. § 112), unter Umständen ist ein anderer Leistungsträger zuständig, insbesondere der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung.

Ab dem 1.1.2022 ist in § 5 SGB II ein Abs. 5 angefügt worden, wonach Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16i SGB II auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden können, sofern ein Rehabilitationsträger i. S. d. SGB IX zuständig ist, nach dem letzten Halbsatz ist § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB III entsprechend anzuwenden. Diese Regelung schreibt vor, dass allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht werden dürfen, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger i. S. d. SGB IX zuständig ist (§ 22 Abs. 2 Satz 1). Nach dem zum 1.1.2022 neu eingefügten § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt die Regelung nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach § 22 Abs. 2 Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt.

 

Rz. 2b

Mit dem neu eingefügten § 22 Abs. 2 Satz 2 ist das Leistungsverbot für die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter teilweise in Bezug auf die Leistungen nach den §§ 44 und 45 für die Agenturen für Arbeit bzw. nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 44 und 45 für die Jobcenter aufgehoben worden. Die Agenturen für Arbeit und Jobcenter können nun ihre Vermittlungstätigkeit unmittelbar mit vermittlungsunterstützenden Leistungen flankieren und damit die Eingliederung Rehabilitanden anderer Rehabilitationsträger in den Arbeitsmarkt erheblich beschleunigen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 22 in BT-Drs. 19/27400). Dies ist demnach auch systemgerecht, weil die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter die Mehrheit der Vermittlungsaktivitäten durchführen und die Vermittlungsverantwortung mit regelmäßiger Stellensuche trotz Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weiterhin tragen werden. Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter sind deshalb ab 2022 neben dem jeweils anderen Rehabilitationsträger für die genannten Leistungen (also parallel) zuständig. Zur Vermeidung von Doppelleistungen wurde das Leistungsverbot nur für die Fälle teilweise aufgehoben, in denen nicht bereits der nach § 22 Abs. 2 Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger (z. B. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) den §§ 44 und 45 entsprechende vermittlungsunterstützende Leistungen nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz erbringt (z. B. nach § 35 Abs. SGB VII i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX, nach § 16 SGB VI i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX).

 

Rz. 2c

Damit die Jobcenter die neuen Fördermöglichkeiten sinnvoll nutzen können, ist das Förderinstrumentarium des SGB II mit den weiteren Rehabilitationsmaßnahmen aufeinander abgestimmt und verzahnt worden. Dies setzte zwingend Mitwirkungsmöglichkeiten der Jobcenter im Rehabilitationsverfahren voraus, die durch entsprechende Regelungen im SGB IX durch das Teilhabestärkungsgesetz umgesetzt wurden.

 

Rz. 2d

Die Vorschrift regelt aktive Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt als arbeitsmarktpolitische Förderungsleistungen. Sie enthält ein globales Vermittlungsbudget, das sich nicht an bestimmten Tatbeständen für die Leistung orientiert, sondern allein den Bedarf zur Beseitigung eines Hindernisses des vor der möglichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt stehenden Menschen, im Regelfall ein Arbeitnehmer, im Blick hat.

 

Rz. 2e

Durch § 44 werden die Eingliederungsinstrumente in der Handhabung erheblich flexibler, die dezentralen Gestaltungs- und Entscheidungsmöglichkeiten werden erheblich gestärkt. Den Rahmen bilden die Angemessenheit von Kosten, das Fehlen vorrangiger Leistungen und eine Zweckentsprechung des Mitteleinsatzes zur Arbeitsaufnahme. Dem bürokratischen Aufwand setzt der Gesetzgeber die Passgenauigkeit der arbeitsmarktpolitischen Leistung entgegen. Im Ergebnis musste nicht mehr eine Vielzahl von Einzelleistungen nach Tatbestand und Rechtsfolge getrennt voneinander geregelt werden. § 44 ist vorrangig dazu gedacht, Eingliederungsschwierigkeiten zu begegnen und ggf. zu beseitigen. Ergänzt wird die Vorschrift durch die §§ 45, 46 mit speziellen Maßnahmen zur Beseitigung von Eingliederungshindernissen. Durch die flexible Handhabung des Vermittlungsbudgets kann insofern auch der Wegfall der freien Förderung kompensiert werden (vgl. § 10 a. F.). Unabhängig davon ist § 135 uneingeschränkt anzuwenden.

 

Rz. 2f

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