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Sauer, SGB III § 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung

Franz-Josef Sauer
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde seit ihrer Einführung in das SGB III mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 355) mit Wirkung zum 24.12.2025.

 

Rz. 2

Die Vorschrift fasst Zuständigkeiten, Zusammenarbeit und Regelungen zur Vollstreckung in Bußgeldangelegenheiten sowie Pflichten zur Übermittlung von Erkenntnissen an die Zollverwaltung zusammen. Damit soll eine möglichst umfassende Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gewährleistet werden. Die Vorschrift soll dabei die gestiegene Bedeutung der Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach dem SGB III den Gesetzesmaterialien zufolge berücksichtigen. Außerdem soll demnach klargestellt werden, dass Bestimmungen des Sozialdatenschutzes der Datenübermittlung an das Gewerbezentralregister nicht entgegenstehen.

 

Rz. 2a

Abs. 1 grenzt die Zuständigkeit für einzelne Bußgeldtatbestände zwischen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und den Hauptzollämtern ab. Die Hauptzollämter sind zuständig bei illegaler Beschäftigung (§ 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4). Die Aufteilung folgt Erwägungen, die jeweiligen Verfolgungsbehörden entsprechend ihrer Schlagkraft einzusetzen und so die Verfolgung möglichst effektiv, insbesondere praxisnah zu gestalten. Abs. 1 Nr. 2 enthält demgemäß die Zuständigkeiten der Bundesagentur für Arbeit. Die gemeinsame Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 3 im jeweiligen Geschäftsbereich betrifft die Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (neu seit 1.4.2012) und Nr. 2 SGB I (vgl. § 404 Abs. 2 Nr. 26 und 27).

 

Rz. 2b

Abs. 2 regelt, dass die den Bußgeldbescheid erlassende Behörde auch die Geldbußen vereinnahmen kann. Für die Vollstreckung von Geldbußen gilt

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