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Sauer , SGB III § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung ... / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift legt Rechte und Pflichten der Personen fest, die über die Agentur für Arbeit Ausbildung oder Arbeit suchen. Darin sind in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung auch Pflichten enthalten, die sich auf die Dienst- und Geldleistungen im Versicherungsfall unmittelbar auswirken können.

 

Rz. 2a

Abs. 1 enthält die versicherungsrechtliche Obliegenheit, sich spätestens 3 Monate vor der Beendigung des eigenen Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Diese vorzeitige Meldung stellt eine Voraussetzung dafür dar, den tatsächlichen Eintritt des bevorstehenden Versicherungsfalls zu vermeiden (Abs. 1 Satz 1). Zum 1.1.2022 wurde die persönliche Arbeitsuchendmeldung durch eine Meldung nach Auswahl des betroffenen Arbeitsuchenden ersetzt, dieser jedoch dazu verpflichtet, die persönlichen Daten und den Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses anzugeben. Liegen zwischen der bevorstehenden Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, weil die Kenntnis über den Beendigungszeitpunkt nicht früher hergestellt wurde, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach der Kenntnis zu erfolgen. In diesen Fällen verbleibt der Agentur für Arbeit weniger Zeit für die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit und damit der Vermeidung des Versicherungsfalles. Deshalb sieht es der Gesetzgeber als umso dringlicher an, dass die Meldung nach Kenntnisnahme unverzüglich vollzogen wird (Abs. 1 Satz 2). Bis zum 31.12.2021 galt noch, dass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst genügte, wenn die betroffene Person sich nicht persönlich meldete, aber die persönlichen Daten und den Beendigungszeitpunkt anzeigte und die persönliche Meldung nach einer Terminvereinbarung mit der Agentur für Arbeit nachholte. Damit wurde vermieden, dass die Agentur für Arbeit wegen unvorhersehbaren persönlichen Arbeitsuchendmeldungen stets Personal in ausreichendem Umfang bereithalten musste, damit eine Arbeitsuchendmeldung nicht nur in der Entgegennahme einer Meldung und einer Terminvereinbarung zur Einleitung der weiteren Schritte bestand. Die sichtbare Erleichterung für die verpflichtete Person stellt sich bei diesem Hintergrund eher als Steuerungsinstrument für die Agentur für Arbeit dar. Kritisch ist die kurze Zeit von 3 Tagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in weniger als 3 Monaten zu sehen, denn es verbleibt dem potenziell Arbeitsuchenden nur wenig Zeit für die Entscheidung, ob er überhaupt die Dienste der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen will. Selbst im Versicherungsfall der Arbeitslosenversicherung ist zu konstatieren, dass nennenswerte sofortige Aktivitäten durch die Agentur für Arbeit zur Wiederaufnahme einer Beschäftigung eher zurückhaltend ergriffen werden.

Abs. 1 Satz 4 (seit 1.1.2022 Abs. 1 Satz 3) stellt klar, dass die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung auch zu erfolgen hat, wenn ein Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird oder von der meldepflichtigen Person gerichtlich geltend gemacht wird. Beide Sachverhalte haben gemeinsam, dass der Ausgang ungewiss ist. Deshalb soll die Agentur für Arbeit in der Zwischenzeit nicht untätig bleiben. Die Meldepflicht wird in Abs. 1 Satz 5 (seit 1.1.2022 Abs. 1 Satz 4) für Personen in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis ausgenommen. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass über eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Ende der Ausbildung oft erst in Abhängigkeit von dem Bestehen der Prüfung oder dem Prüfungsergebnis oder jedenfalls erst kurz vor der Prüfung entschieden wird, meist aber eine Übernahme erfolgt.

Abs. 1 Satz 6 (seit 1.1.2022 Abs. 1 Satz 5) stellt klar, dass im Übrigen die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend gelten. Damit werden unabhängig von einem versicherungsrechtlichen Leistungsverfahren gleichwohl die entsprechenden Anforderungen an die arbeitsuchende Person bereits in den Integrationsprozess vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einbezogen. Die Verpflichtungen bestehen, wenn die Arbeitsuchendmeldung vorgenommen worden ist, auch wenn (noch) kein Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld (Alg) erhoben wurde. Im Zweifel tritt an die Stelle der Arbeitslosigkeit die Arbeitsuche.

Seit 1.1.2022 wird die Agentur für Arbeit durch einen Abs. 1a dazu verpflichtet, mit der arbeitsuchend gemeldeten Person im Regelfall unverzüglich ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch zu führen. Der Gesetzgeber läuft damit Gefahr, dass dies nur verwaltungsmäßig abgewickelt wird, um dem Gesetz Genüge zu tun, wenn es zu Häufungen bei der Arbeitsuchendmeldung kommt, etwa nach umfangreichen Kündigungen.

 

Rz. 2b

Nach Abs. 1a hat die zuständige Agentur für Arbeit im Regelfall mit der nach Abs. 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch i. S. d. § 29 zu führen, entweder persönlich oder einvernehmlic...

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