Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sauer, SGB III § 379 Vorschlagsberechtigte Stellen / 2.3 Vorschlagsberechtigung für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften

Franz-Josef Sauer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 17

Abs. 2 bestimmt die Bundesregierung, den Bundesrat und die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften als vorschlagsberechtigte Stellen für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat. Damit erhalten der Bund und die Länder jeweils 3 Sitze in der Gruppe und haben dieselbe Stärke, die Kommunen sind mit jeweils einem Mitglied in der Gruppe vertreten. Der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie der Deutsche Landkreistag müssen sich daher auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen. Dieser Zustand ist durch Verminderung des Verwaltungsrats von 51 auf 21 Mitglieder zustande gekommen, in dessen Ergebnis das Verhältnis zwischen Bund, Ländern und Kommunen, die bis dahin 3 Mitglieder entsenden konnten, gewahrt wurde.

 

Rz. 18

Die Vorschlagsberechtigung für die Mitglieder der Gruppe in den Verwaltungsausschüssen haben die gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden, i. d. R. die Bezirksregierung oder das Regierungspräsidium bzw. die von der obersten Landesbehörde bestimmte Stelle. Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterbreiten dieser Stelle ihre Vorschläge; bei einem gemeinsamen Vorschlag ist die vorschlagsberechtigte Stelle daran gebunden. Von der Rechtsaufsichtsbehörde vorgeschlagene Personen müssen für diese oder für die Gemeinde bzw. Gemeindeverbände tätig sein. Dadurch wird der örtliche kommunale Charakter gewahrt.

 

Rz. 19

Abs. 3 Satz 4 sieht als Auffanglösung den Vorschlag der obersten Landesbehörde bzw. der von ihr bestimmten Stelle vor, wenn wegen unterschiedlicher Aufsicht keine gemeinsame Aufsichtsbehörde vorhanden ist und sich die verschiedenen Gemeindeaufsichtsbehörden nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen konnten.

 

Rz. 20

Abs. 3 Satz 5 enthält die Beschränkung, dass Selbstverwaltungsmitglieder in der Gruppe der öffentlichen Körperschaften der Verwaltungsausschüsse im Agenturbezirk haupt- oder ehrenamtlich beruflich tätig sein müssen, und zwar entweder für die Aufsichtsbehörde, für die Gemeinde oder einen Gemeindeverband. Damit wird nur klargestellt, dass die öffentlichen Körperschaften sozusagen originär vertreten sein müssen, die Mitglieder also aufgrund ihrer Tätigkeit auch in entsprechender Verantwortung stehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Whistleblowing: Hinweisgeberschutz im öffentlichen Dienst
junge Frau hält sich Finger vor den Mund
Bild: mauritius images / Wavebreakmedia /

Der europaweit vorgesehene Hinweisgeberschutz führt zu vielfältigen Pflichten, auch für öffentliche Beschäftigungsgeber. Das Hinweisgeberschutzgesetz, das die EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie in nationales Recht umsetzt, ist nach langem Hin und Her im Gesetzgebungsverfahren am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Es verpflichtet auch öffentliche Beschäftigungsgeber insbesondere zur Einrichtung und zum Betreiben interner Meldestellen. Inzwischen haben einige Bundesländer zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzes auch im Bereich der kommunalen Beschäftigungsgeber weitere Landesgesetze verabschiedet; in einigen Bundesländern stehen entsprechende Umsetzungsgesetze indes noch aus.


Basiswissen: Crashkurs Betriebliches Eingliederungsmanagement
Crashkurs Betriebliches Eingliederungsmanagement
Bild: Haufe Shop

Der Crashkurs gibt eine Einführung in das Thema BEM und zeigt, wie die herausfordernden Gespräche nach Krankheit für alle Seiten erfolgsversprechend verlaufen können. Die Autorin bietet Gesprächsvorschläge und zahlreiche Praxisbeispiele.


Sauer, SGB III § 379 Vorschlagsberechtigte Stellen
Sauer, SGB III § 379 Vorschlagsberechtigte Stellen

0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt. Mit Wirkung zum ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren