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Sauer, SGB III § 368 Aufgaben der Bundesagentur / 2.7 IT-Anbindung der zugelassenen kommunalen Träger (Abs. 2c)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 12s

Abs. 2c liegt die übergreifende Überlegung zugrunde, Grundlagen für den Datenaustausch zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den anderen Sozialleistungsträgern zu schaffen und damit die digitale Zusammenarbeit erheblich zu verbessern, die Digitalisierung voranzutreiben und die Digitalisierungsstrategie des Bundes zu unterstützen und im Regelungsbereich zu realisieren. Die Lösungen zum Datenaustausch mit den zugelassenen kommunalen Trägern schaffen dafür die Basis. Zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II sind Landkreise und kreisfreie Städte, die die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eigenverantwortlich übernehmen und dazu eine eigene Organisation als Jobcenter betreiben, wie im Übrigen auch die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II. Sie treten an die Stelle der Bundesagentur für Arbeit für ihren Zuständigkeitsbereich; die Aufsicht über sie führen die jeweiligen Landesbehörden. Welche kreisfreien Städte und Landkreise das sind, regelt die Kommunalträger-Zulassungsverordnung (vgl. auch die Komm. zu § 6a SGB II).

 

Rz. 12t

Ausgangspunkt für Abs. 2c ist die Übertragung der Beratung, Bewilligung und Finanzierung im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung sowie die Finanzierung und Bewilligung im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bei Rehabilitationsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit seit dem 1.1.2025 von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 und damit insoweit auch von den zugelassenen kommunalen Trägern auf die Jobcenter. Bei entsprechendem Bedarf verweist das Jobcenter auf die Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit führt nach den Darlegungen der Bundesregierung zum SGB VI-Anpassungsgesetz die Weiterbildungsberatung bzw. Bedarfsermittlun...

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