0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Abs. 1 und 2 sind zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden.
Mit Wirkung zum 31.12.2012 wurde in die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) ein Abs. 2 eingefügt. Zugleich wurde der bisherige Abs. 2 zum Abs. 3.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt die Verwendung von Überschüssen der Bundesagentur für Arbeit. Grundsätzlich werden die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit durch Beiträge zur Arbeitsförderung der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und Dritter sowie durch Umlagen und sonstige Einnahmen finanziert (vgl. § 340). § 366 zielt auf den Haushaltsabschluss der Bundesagentur für Arbeit, der das Saldo zwischen Einnahmen und Ausgaben darstellt. Tatsächlich wird ein Vergleich zwischen Einnahmen und Ausgaben taggenau, höchstens in monatlichen Abständen vorgenommen, weil die Beitragseinnahmen wie auch die Versicherungsleistungen und andere Ausgaben monatlich anfallen.
Abs. 1 bestimmt, dass aus erwirtschafteten Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden ist. Damit wird gewährleistet, dass Überschüsse nicht für neue Ausgaben, z. B. zur Finanzierung von arbeitsmarktpolitischen Aktivitäten herangezogen werden. Grundsätzliche Regelungen zu Rücklagen der Sozialversicherungsträger enthält der Vierte Titel des Vierten Abschnittes des SGB IV über die Vermögen der Sozialversicherungsträger. Die Regelungen gelten aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch für die Bundesagentur für Arbeit.
Abs. 2 verpflichtet zu einer besonderen Rücklage, wenn Umlageüberschüsse entstehen, weil die Einnahmen aus der Umlage in einem Haushaltsjahr die ...