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Sauer, SGB III § 366 Bildung und Anlage der Rücklage / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt die Verwendung von Überschüssen der Bundesagentur für Arbeit. Grundsätzlich werden die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit durch Beiträge zur Arbeitsförderung der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und Dritter sowie durch Umlagen und sonstige Einnahmen finanziert (vgl. § 340). § 366 zielt auf den Haushaltsabschluss der Bundesagentur für Arbeit, der das Saldo zwischen Einnahmen und Ausgaben darstellt. Tatsächlich wird ein Vergleich zwischen Einnahmen und Ausgaben taggenau, höchstens in monatlichen Abständen vorgenommen, weil die Beitragseinnahmen wie auch die Versicherungsleistungen und andere Ausgaben monatlich anfallen.

Abs. 1 bestimmt, dass aus erwirtschafteten Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden ist. Damit wird gewährleistet, dass Überschüsse nicht für neue Ausgaben, z. B. zur Finanzierung von arbeitsmarktpolitischen Aktivitäten herangezogen werden. Grundsätzliche Regelungen zu Rücklagen der Sozialversicherungsträger enthält der Vierte Titel des Vierten Abschnittes des SGB IV über die Vermögen der Sozialversicherungsträger. Die Regelungen gelten aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch für die Bundesagentur für Arbeit.

Abs. 2 verpflichtet zu einer besonderen Rücklage, wenn Umlageüberschüsse entstehen, weil die Einnahmen aus der Umlage in einem Haushaltsjahr die aus der Umlage zu zahlenden Ausgaben übersteigen. Die Regelung erklärt sich daraus, dass Umlagemittel, die in einem Haushaltsjahr nicht benötigt werden, deswegen nicht zur Bestreitung anderer Aufgaben verwendet werden sollen. Dies entspräche nicht dem Zweck der Umlage und würde die Umlagepflichtigen ohne Not zusätzlich belasten. Umlagen werden allerdings zwischenzeitlich sorgfältig kalkuliert, damit diejenigen, die sie aufbringen müssen, durch die Umlage nicht übermäßig belastet werden. Dies erhöht zugleich die Kalkulationssicherheit in Betrieben.

Abs. 3 macht Vorgaben für die Bildung der Rücklage. Diese darf nicht, auch nicht teilweise, längerfristig angelegt werden, sondern muss jederzeit als Ausgabemittel zur Verfügung stehen, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Das ist tendenziell im Winter der Fall, weil die Arbeitslosigkeit schon allein saisonbedingt steigt und damit auch die Ausgaben für Versicherungsleistungen, während zugleich die Beitragseinnahmen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern für die arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer wegfallen.

Abs. 3 Satz 2 ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit, Verwaltungsvorschriften zur Anlage der Rücklage zu erlassen. Damit gibt der Gesetzgeber die Verantwortung über die Rücklage an die Verwaltung zurück. Die Verwaltungsvorschriften bedürfen allerdings der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen. Innerhalb der Bundesagentur unterliegen Vorstand und Verwaltung der Überwachung der Selbstverwaltung. Gemäß § 373 Abs. 3 kann die Satzung des obersten Selbstverwaltungsorgans, dem Verwaltungsrat, bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates vorgenommen werden dürfen. Das ist stets bei finanziell bedeutsamen Geschäften der Fall. Daher wird der Verwaltungsrat bei der Anlage der Rücklage zumindest zu beteiligen sein.

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