1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde nach einer Änderung zum 1.1.2004 zum 1.4.2006 durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) neu gefasst. Zuletzt wurde sie durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert und zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Disee Kommentierung berücksichtigt die 8. Winterbeschäftigung-Änd-VO v. 2.12.2025 (BGBl. I Nr. 303) mit Wirkung zum 1.1.2026.
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt die Abführung der Winterbeschäftigungs-Umlage durch die Arbeitgeber. Abs. 1 verpflichtet die Arbeitgeber, die Umlagebeiträge über eine gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder eine Ausgleichskasse abzuführen. Grundsätzlich können Umlagebeiträge daher nicht an die Bundesagentur für Arbeit unmittelbar abgeführt werden. Diese Regelung bezweckt eine Vereinfachung bzw. Vermeidung des Verwaltungsverfahrens bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Nutzung einer gemeinsamen Einrichtung oder Ausgleichskasse ist auch dann zwingend, wenn gemäß § 354 Satz 2 die Umlage von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufzubringen ist (Betriebe des Baugewerbes). Dies sieht der Gesetzgeber als klarstellende Regelung an, die Zweifel an der Verbindlichkeit des Abführungsweges vermeiden soll. Der Arbeitgeber darf in diesen Fällen den Umlagebeitrag des Arbeitnehmers vom Lohn abziehen. Abs. 1 Satz 3 bestimmt, dass der abführenden Stelle keine Kosten erstattet werden. Damit greift der Gesetzgeber das beim Wirtschaftszweig verbliebene Risiko der Bautätigkeit auf. Abs. 1 Satz 4 ermöglicht die Abrede eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens, um den Aufwand für alle beteiligten Stellen zu minimieren.
Rz. 1b
Abs. 2 schließt eine Regelungslücke für Fälle, in denen der Arbeitgeb...