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Sauer, SGB III § 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.2.2006 in das SGB III eingefügt.

Mit Wirkung zum 1.1.2011 wurde die Vorschrift mitsamt der Überschrift durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) geändert.

Satz 1 Nr. 1 wurde durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgehoben.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) mit Wirkung zum 1.1.2025 geändert (Streichung des Satzes 3 zur Anwendung der Bezugsgröße Ost).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift konkretisiert die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen in Fällen der freiwilligen Weiterversicherung durch ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a. Sie legt fest, wie hoch der Beitrag ist, der für eine freiwillige Weiterversicherung zu zahlen ist. § 349a bestimmt dazu ergänzend, dass der Versicherte den Beitrag allein zu tragen und an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen hat.

 

Rz. 2a

Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahme lehnt sich an die Bezugsgröße an. Der Gesetzgeber verzichtet damit auf eine individuelle Bemessung des Beitrags anhand der konkreten Einnahmen aus der Tätigkeit bzw. Beschäftigung.

 

Rz. 2b

Für selbständige Erwerbstätige und Auslandsbeschäftigte i. S. d. § 28a wird eine beitragspflichtige Einnahme i. H. der monatlichen Bezugsgröße festgelegt. Damit können aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Umrechnungen auf inländische Arbeitsentgelte oder Arbeitnehmertätigkeiten unterbleiben. Die Höhe der Einnahme dürfte trotz einer letztlich Vervierfachung im Regelfall immer noch eine günstige Versicherungsmöglichkeit für den Selbständigen bzw. Auslandsbeschäftigten darstellen, der in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ansonsten unversichert und damit ohne den Schutz der Arbeitslosenversicherung bliebe. Damit setzt der Gesetzgeber weiterhin einen Anreiz, die Arbeitslosenversicherung auf freiwilliger Basis zu günstigen Konditionen zu erhalten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte seit 2023 den vollen Beitrag i. H. v. 2,6 % der beitragspflichtigen Einnahme allein zu tragen hat. Die Anpassung der Beiträge hat nach der Gesetzesbegründung zum Ziel, die dauerhafte Akzeptanz des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag bei der Versichertengemeinschaft sicherzustellen.

 

Rz. 2c

Satz 1 Nr. 3 bestimmt für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag wegen einer Elternzeit (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) oder einer beruflichen Weiterbildung (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) ein Arbeitsentgelt i. H. v. 50 % der monatlichen Bezugsgröße, die der Berechnung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen ist.

 

Rz. 2d

Satz 2 halbiert die beitragspflichtige Einnahme für das erste Kalenderjahr seit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit um die Hälfte auf 50 % der monatlichen Bezugsgröße. § 434w Abs. 2a. F. traf eine weitere Ausnahmeregelung als Übergangsvorschrift von Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 (vgl. nunmehr § 442). Danach galt im Kalenderjahr 2011 für Selbständige und Auslandsbeschäftigte in jedem Fall ein Arbeitsentgelt i. H. v. 50 % der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme.

 

Rz. 2e

Unterschiede hinsichtlich der Bezugsgröße gibt es seit dem 1.1.2025 nicht mehr.

2 Rechtspraxis

2.1 Beitragspflicht

 

Rz. 3

Bei freiwilliger Weiterversicherung wird der Versicherte alleiniger Beitragsschuldner gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. § 345b bestimmt die Bemessungsgrundlage für den Beitrag. Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist i. S. d. Satzes 1 begründet, wenn die zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, i. d. R. die für den Wohnsitz, bei Auslandsbeschäftigten die für den letzten Wohnsitz zuständige Agentur für Arbeit, auf Antrag des Versicherten das Versicherungspflichtverhältnis (durch Verwaltungsakt) festgestellt hat. Das Versicherungspflichtverhältnis konnte nicht für eine Zeit vor dem 1.2.2006 begründet werden, danach kann es nicht für Zeiten vor dem Eingang des Antrages auf freiwillige Weiterversicherung bei der Agentur für Arbeit beginnen.

 

Rz. 4

Die freiwillige Weiterversicherung ist unmittelbar an die Zahlung von Beiträgen geknüpft. Gerät der Versicherte in einen Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten, erlischt das Versicherungspflichtverhältnis (vgl. § 28a Abs. 5). Im Gegenzug kann mit der freiwilligen Versicherungspflichtzeit die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld teilweise oder ganz erfüllt werd...

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