0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) geändert.
Mit Wirkung zum 1.8.1999 wurde Abs. 2 durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648) geändert.
Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurden Abs. 1 und 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert.
Durch das Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.3013 redaktionell geändert.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift eröffnet den Agenturen für Arbeit die Möglichkeit, die Zahlung laufender Leistungen vorläufig zu beenden und dadurch möglicherweise Überzahlungen zu vermeiden oder zu begrenzen, wenn sie von Tatsachen erfahren, bei deren Vorliegen eine Zahlung oder Weiterzahlung der Leistung nicht rechtmäßig wäre. Ein solcher Sachverhalt liegt z. B. nicht vor, wenn das Ergebnis einer noch durchzuführenden Bedürftigkeitsprüfung aussteht. Damit wird den Agenturen für Arbeit auch ein Instrument an die Hand gegeben, das sie zum Erreichen einer zügigen Mitwirkung des Betroffenen einsetzen können. Die Agenturen für Arbeit klagen wie die Jobcenter aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende häufiger darüber, dass es vor allem an Mitwirkungshandlungen von Arbeitslosen fehlt, die ohnehin nur erschwert wieder in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung integriert werden können. Andererseits verbleibt der Behörde nur eine begrenzte Zeit, um das Verwaltungsverfahren insoweit fortzuführen und abzuschließen. Die Vorschrift darf auch angewendet werden, wenn ein Anspruch nicht unmittelbar aus dem SGB III resultiert, aber aus einem auf das SGB III verweisenden Gesetz (z. B. dem Entwicklungshelfergesetz). ...