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Sauer, SGB III § 329 Einkommensberechnung in besonderen ... / 2 Rechtspraxis

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

Die Vorschrift erfasst alle Fallgestaltungen bei den Leistungen der Arbeitsförderung, bei denen eine Berücksichtigung von Einkommen vorgesehen ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Einkommen konkret auf die Leistung der Arbeitsförderung anzurechnen ist oder nicht. Die Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn eine Leistung der Arbeitsförderung im Ermessensweg zu bemessen und bei dieser Ermessensentscheidung das Einkommen (abstrakt) zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 4

§ 329 betrifft nicht allein die Leistungen an Arbeitnehmer, sondern auch die Leistungen für Arbeitnehmer an Arbeitgeber und an Träger; denn sie betrifft alle Leistungsverfahren. Das schließt auch übergangsweise mögliche Leistungen ein.

 

Rz. 5

Die Vorschrift trifft eine Regelung für Sonderfälle. Das bedeutet für sich allein bereits eine erhebliche Einschränkung. Maßstab des § 329 ist die kurze Zeit, für die Einkommen zu berücksichtigen ist. Damit wird der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X, der die Agenturen für Arbeit trifft, nicht gegenstandslos. Das zeigt sich bei der vorauszugehenden Anhörung des Arbeitnehmers. Andererseits stellt der Gesetzgeber keine weiteren spezifischen Anforderungen. Daher ist im Einzelfall abzuwägen, ob die Vorschrift entsprechend dem Ziel, Verwaltungsverfahren zu beschleunigen, angewendet werden kann. Die vorausgehende Anhörungspflicht einerseits und der im Kern nicht tangierte Amtsermittlungsgrundsatz verdeutlichen, dass die Agentur für Arbeit ihre Ermittlungspflichten nicht auf die Anhörung beschränken und sie auch nicht zulasten der Anhörung verschieben kann. Die Agentur für Arbeit hat auch in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob und auf welchem Wege sie zu Angaben kommen kann, die eine Schätzung erübrigen. Das sind eben nicht nur Belege des Antragstellers, sondern auch Bescheinigungen...

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