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Sauer, SGB III § 323 Antragserfordernis / 2.3 Arbeitslosengeld

Franz-Josef Sauer
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Rz. 9

Eine Ausnahme lässt sich beim Alg rechtfertigen. Abs. 1 Satz 2 erzeugt eine Fiktion. Durch persönliche Arbeitslosmeldung gilt Alg als beantragt (Konkludenz). Der größte Mangel dieser Regelung wird in Abs. 1 Satz 2 selbst beseitigt, weil dem Arbeitslosen zugestanden wird, davon abweichend zu erklären, dass er keine der Entgeltersatzleistungen beantragen (erhalten) möchte. Die Begrenzung der Regelung auf Alg ist schon im Hinblick auf § 16 SGB I mangelhaft, z. B. in Bezug auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII. Zum 1.1.2022 wurde die persönliche Arbeitslosmeldung als mehr zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf Alg aufgegeben, insoweit wurde auch das Erfordernis der Antragstellung angepasst, aber nicht wirklich geändert oder darauf verzichtet. Auch wird die persönliche Arbeitslosmeldung nicht als solche ersatzlos entfallen, sie kann vielmehr in elektronischer Form vorgenommen werden, ein persönliches Gespräch mit der Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit, zu dem diese einlädt, ist jedoch unausweichlich. Während der Corona-Pandemie hat die Bundesagentur für Arbeit in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die persönliche Arbeitslosmeldung vorübergehend ausgesetzt, um persönliche Kontakte in den Dienststellen der Agenturen für Arbeit zu vermeiden.

 

Rz. 10

Die Verknüpfung mit der (bis zum 31.12.2021 noch) persönlichen Arbeitslosmeldung erzeugte darüber hinaus weitere Probleme. Eine persönliche Arbeitslosmeldung ist eine Tatsachenerklärung, die richtig oder falsch sein kann. Außerdem enthält § 141 Regelungen zum Wegfall der Wirkung der Meldung mit Rückwirkungen auf die Antragstellung. Bei der Antragstellung handelt es sich dagegen um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die sich auch an § 133 ...

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