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Sauer, SGB III § 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeic ... / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift regelt verschiedene Pflichten für Arbeitgeber und Insolvenzverwalter in Bezug auf das Kurzarbeitergeld (Kug) und Wintergeld, das Qualifizierungsgeld sowie die Transfermaßnahmen und Arbeitskämpfe. Dadurch wird eine besondere Stellung der Arbeitgeber und Insolvenzverwalter normiert. Der Arbeitnehmer soll die Leistungen aus einer Hand erhalten, insoweit tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Arbeitgebers.

 

Rz. 2a

Abs. 1, 1a und 2 betreffen insbesondere die Errechnung und Auszahlung des Kug, des Qualifizierungsgeldes und des Wintergeldes durch den Arbeitgeber und des Insolvenzgeldes durch den Insolvenzverwalter. Der Arbeitgeber hat nach Abs. 1 der Agentur für Arbeit zudem auf Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für das Kug und das Wintergeld nachzuweisen. Damit wird die Agentur für Arbeit davon entlastet, nach der Berechnung und Auszahlung der Leistungen durch den Arbeitgeber im Nachhinein die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung durch eigene umfassende Prüfungen zu erweisen. Damit wird erreicht, dass nicht das Verwaltungsverfahren im Ergebnis doppelt durchgeführt werden muss. Das bedeutet nicht, dass seitens der Agentur für Arbeit die Aktivitäten und rechtlich relevanten Handlungen ungeprüft hingenommen werden, einen solchen aufsichtsfreien Raum sieht das Gesetz auch nicht vor. In der Praxis werden im Vorfeld erforderliche Betriebsbesuche stattfinden. Zudem werden die Nachweise durch den Arbeitgeber kritisch geprüft. Den Insolvenzverwalter trifft die Pflicht zur Errechnung und Auszahlung des Insolvenzgeldes nur, wenn ihm dafür geeignete Arbeitnehmer aus dem insolventen Betrieb zur Verfügung stehen und die Agentur für Arbeit die benötigten Geldmittel zur Verfügung gestellt hat. Damit wird der Insolvenzverwalter davor geschützt, das Insolven...

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