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Sauer, SGB III § 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt allgemeine Pflichten Dritter zur Auskunftserteilung in Angelegenheiten von Beziehern laufender Leistungen nach dem SGB III oder in Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Damit werden Dritte zu bestimmten Auskünften generell verpflichtet, insoweit kommt es auf eine Einzelfallprüfung nicht an. Ziel der Regelung ist die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung und Mittelverwendung in einem beschleunigten Verwaltungsverfahren, oft auch die Aufdeckung von Leistungsmissbrauch.

 

Rz. 2a

§ 315 ergänzt zusammen mit anderen Pflichten dieses Unterabschnitts das System zur Feststellung der relevanten Sachverhalte und Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB III. Grundlage ist der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X), der die Behörde und damit die Agenturen für Arbeit verpflichtet, den jeweils relevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dazu darf sie Art und Umfang der Ermittlungen bestimmen. § 21 SGB X ermächtigt die Agentur für Arbeit, sich der Beweismittel zu bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Dazu darf sie insbesondere Auskünfte jeder Art einholen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X) sowie Urkunden und Akten beiziehen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Beteiligte sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Im Übrigen aber besteht für Beteiligte nur eine weitergehende Mitwirkungspflicht und für Zeugen und Sachverständige ohnehin nur eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, sofern dies durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist (§ 21 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 SGB X). Zur Bedienung an Beweismitteln gehört auch, dass die Behörde eine Entschädigung oder Verg...

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