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Sauer, SGB III § 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zustän ... / 2 Rechtspraxis

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

§ 310 betrifft nur Arbeitslose i. S. d. Leistungsrechts der Arbeitslosenversicherung. Arbeitslosigkeit muss daher wie beim Anspruch auf Alg gegeben sein (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2). Weiterhin ist für die Meldepflicht nach § 310 Voraussetzung, dass der Arbeitslose bereits bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos i. S. d. § 141gemeldet ist. 

 

Rz. 4

Grundsätzlich ist die Agentur für Arbeit für die Arbeitsvermittlung und die Gewährung des Alg zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz, ersatzweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. § 327 Abs. 1). § 310 betrifft nicht die Fälle, in denen der Arbeitslose einen Wohnsitz an dem Ort begründet, an dem er bisher seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 1 SGB I) hatte, und auch nicht den Fall, in dem der Arbeitslose in dem Bezirk der Agentur für Arbeit, in dem er bislang seinen Wohnsitz hatte, nunmehr einen (anderen) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nimmt. In diesen Fällen bleibt jeweils die bisherige Agentur für Arbeit zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel i. S. des § 310 kommt hauptsächlich aus 3 Anlässen in Betracht. Der Arbeitslose bittet aus arbeitsmarktpolitischen Gründen um Betreuung durch eine andere Agentur für Arbeit, in deren Bezirk er sich eine leichtere Integration in den Arbeitsmarkt verspricht, oder der Arbeitslose zieht in den Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit um (Fälle des § 327 Abs. 2). Dabei spielt ein Wechsel zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt und umgekehrt keine Rolle. Ein Zuständigkeitswechsel kann aber auch durch Bestimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 327 Abs. 6, insbesondere durch territoriale Verschiebungen der Bezirksgrenzen herbeigeführt werden. So hat die Bundesagentur für Arbeit die Bezirksgrenzen der Agenturen für Arbeit denen der kreisfreien Städte und Landkreise angepasst. Für die Meldepflicht nach § 310 kommt es auf den Grund des Zuständigkeitswechsels nicht an; die Zuständigkeit muss aber durch eine entsprechende Zuständigkeitserklärung gewechselt haben, d. h. allein durch einen Umzug oder eine Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes tritt die Meldepflicht noch nicht ein. Der Wortlaut des Gesetzes schließt die Fälle der persönlichen Meldung bei der neu zuständigen Agentur für Arbeit ein, auch wenn diese erst noch zuständig werden wird. Das entspricht dem Gedanken des § 141 Abs. 1 Satz 2 und liegt auch im Interesse der Arbeitsverwaltung an einem reibungslosen Zuständigkeitsübergang. Ggf. sind leistungsrechtliche Konsequenzen wegen fehlender Erreichbarkeit zu ziehen, falls der Arbeitslose die Änderung in seinen Verhältnissen nicht mitgeteilt hat.

 

Rz. 5

Liegen die Voraussetzungen für die Obliegenheit nach § 310 vor, hat der Arbeitslose sich bei der nunmehr für ihn zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden. Durch die Zuständigkeitserklärung nach § 327 Abs. 2 kann die bisher zuständige Agentur für Arbeit den Arbeitslosen mit Durchschrift an die neu zuständige Agentur für Arbeit zur Meldung dort innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Ebenso kann auch die neu zuständige Agentur für Arbeit den Arbeitslosen zur Meldung einladen. In beiden Fällen ist es zwingend erforderlich, dass dem Arbeitslosen konkret mitgeteilt wird, welche Dienststelle für ihn zuständig ist und wo sich diese Dienststelle mit Straße und Hausnummer sowie Postleitzahl und Ort befindet. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen eine Agentur für Arbeit neben dem Hauptsitz zusätzlich Geschäftsstellen betreibt. Eine Einladung in ein Jobcenter nach dem SGB II ist ausgeschlossen. Schließlich wird die neu zuständige Agentur für Arbeit auch eine Meldung des Arbeitslosen entgegennehmen, wenn ihr die neue Zuständigkeit noch nicht bekannt ist, und dann das Verfahren nach § 327 Abs. 2 einleiten; in diesem Fall bedarf es keiner erneuten Meldung des Arbeitslosen nach Abgabe der Zuständigkeitserklärung, es sei denn, die neu zuständige Agentur für Arbeit fordert den Arbeitslosen dazu auf; dann wird sie aber die Meldepflicht nach § 309 bemühen müssen und dazu einen gültigen Meldezweck benennen.

 

Rz. 6

§ 310 schreibt vor, dass sich der Arbeitslose unverzüglich zu melden hat; ein persönliches Erscheinen, wie nach der allgemeinen Meldepflicht des § 309 vorgesehen, ist dagegen nicht erforderlich. Es genügt also, wenn der Arbeitslose sich telefonisch meldet, auch eine elektronische Meldung ist zulässig. Wird der Arbeitslose durch die bisher zuständige Agentur für Arbeit zusammen mit der Zuständigkeitserklärung zur persönlichen Vorsprache bei der neu zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich aufgefordert, können aus einem Nichtbefolgen der Form der Meldung keine leistungsrechtlichen Konsequenzen gezogen werden, weil § 310 solche nicht vorsieht. Zu prüfen wäre demnach, ob es sich bei der Aufforderung um eine solche nach der allgemeinen Meldepflicht des § 309 handelt, eine unmittelbare Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen nach §§ 60ff. SGB I eingefordert wird oder aus dem Nichtbefol...

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