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Sauer, SGB III § 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weis ... / 2.1 Vorlage- und Veröffentlichungspflicht

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

Die Bundesagentur für Arbeit hat die von ihr erstellten Arbeitsmarktstatistiken und Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung initiativ und ohne Rücksicht auf periodische Zeiträume unmittelbar vorzulegen, nachdem die jeweiligen Statistiken erstellt oder Forschungsergebnisse erzielt worden sind. Diese Verpflichtung obliegt der Bundesagentur für Arbeit auch gegenüber dem BMAS, soweit behinderte und schwer behinderte Menschen davon berührt sind, weil nach der Ressortverteilung seit der 16. Legislaturperiode das BMG nur noch für Gesundheit und Pflege zuständig ist, das BMAS hingegen auch für die Teilhabe behinderter Menschen am Erwerbsleben; die Bundesagentur für Arbeit ist ja ohnehin auch als Rehabilitationsträger in der Pflicht.

 

Rz. 4

Ihre Ergebnisse aus Statistik und Forschung hat die Bundesagentur für Arbeit in eigener Verantwortung und Zuständigkeit in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Insbesondere an den Arbeitsmarktstatistiken besteht ein reges öffentliches Interesse. Es bleibt der Bundesagentur für Arbeit unbenommen, auch im Rahmen von Presseveranstaltungen über die Ergebnisse zu informieren. Darüber hinaus stehen der Bundesagentur für Arbeit recht unterschiedliche Möglichkeiten des Vertriebs zur Verfügung. Soweit die Bundesagentur für Arbeit amtlich tätig wird, veröffentlicht sie ihre Ergebnisse, insbes. Geschäftsstatistiken, in den Amtlichen Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit (ANBA).

 

Rz. 5

Bei ihren Veröffentlichungen hat die Bundesagentur für Arbeit einerseits kostenbewusst vorzugehen; andererseits muss sie auch regionalen Informationsbedarf abdecken. Dafür steht ihr das bundesweit verzweigte engmaschige Dienststellennetz zur Verfügung. Bundesweit bedeutsame Statistiken und Forschungsergebnisse werden zweckmäßigerweise durch die Zentrale in Nür...

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