Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Versicherungspflicht außerhalb von Beschäftigungsverhältnissen.
Abs. 1 Nr. 1 bezieht Jugendliche in die Versicherungspflicht ein, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder der Jugendhilfe mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf das Berufsleben vorbereitet werden.
Abs. 1 Nr. 2 regelt die Versicherungspflicht von Wehr- und Zivildienstleistenden. Erfasst werden auch die Personen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes, die als Wehrdienst Leistende gelten. Seit dem 1.7.2011 ist der Wehrdienst allerdings ausgesetzt. Seither besteht ein freiwilliger Wehrdienst, zu dem der bisherige zusätzliche Wehrdienst weiterentwickelt worden ist. Als Folge der Aussetzung des Wehrdienstes wird auch der Zivildienst als verteidigungspolitisch motivierter Wehrersatz beendet. Seine Nachfolge hat der Bundesfreiwilligendienst am 1.7.2011 angetreten. Der Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz begründet aber keine Versicherungspflicht nach § 26, sondern als Beschäftigung i. S.v. § 25 Abs. 1. Abs. 1 Nr. 2 bezieht ausdrücklich den freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (§ 58 b Soldatengesetz) in die Versicherungspflicht ein.
Abs. 1 Nr. 4 und 5 bestimmt die Versicherungspflicht von Gefangenen und Mitgliedern geistlicher Genossenschaften bzw. ähnlichen religiösen Gemeinschaften und erfasst somit auch nicht satzungsmäßige Mitglieder von rein komplentativen Orden.
Abs. 1 Nr. 4 ist seit dem 1.8.2016 um eine Regelung ergänzt worden, die gewährleistet, dass auch die im Strafvollzug arbeitsfreien Tage innerhalb von Arbeits- und Ausbildungsabschnitten die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung begründen. Das sind die Tage an Wochenenden (Samstage und Sonntage) sowie Feiertage. Voraussetzung is...