Rz. 11
Abs. 1 Satz 2 räumt der Agentur für Arbeit die notwendigen Rechte ein, um alle maßnahmerelevanten Informationen zu erhalten. Grundsätzlich kann die Agentur für Arbeit geeignete Maßnahmen auszuwählen und einsetzen, mit denen sie einen tiefgreifenden Einblick in die Qualität und Wirkungen der Weiterbildungsmaßnahme erlangen kann. Die gesetzliche Ermächtigung, die Durchführung der Maßnahme zu überwachen, ist umfassend. Sie bezieht alle Aspekte ein, die für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme zur Förderung der beruflichen Weiterbildung von Bedeutung waren (§§ 178 bis 180 und die Anforderungen nach der Rechtsverordnung zu § 184). Die Qualitätsprüfung umfasst aber nicht alle zugelassenen, sondern nur die von den Agenturen für Arbeit insoweit ausgewählten Maßnahmen, eine flächendeckende Prüfpflicht aller Maßnahmen bestimmt das Gesetz nicht.
Rz. 12
Abs. 1 Satz 2 weist der Agentur für Arbeit typische Überwachungsmittel zu. Ein Auskunftsverlangen über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg ist im Grundsatz den Regelungen des SGB X über die Erledigung von Aufgaben des Leistungsträgers in dessen Auftrag entnommen (vgl. § 89 SGB X). Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dehnt die Auskunftsberechtigung zusätzlich auf die Teilnehmer an der Maßnahme aus. Damit wird der Überwachungsgehalt verstärkt, weil es nicht mehr allein auf den Maßnahmeverlauf aus Sicht des Trägers ankommt. Die Agenturen für Arbeit können so Hinweise auf Maßnahmeschwächen erhalten, die ihnen wohl sonst nicht bekannt würden.
Rz. 12a
Außerdem können die Agenturen für Arbeit überprüfen, in welchem Umfang der Maßnahmeträger an den Eingliederungserfolgen beteiligt war. Die Auskunftsberechtigung bezieht sich auf den Verlauf der Maßnahme und erfasst damit die Qualität der Maßnahme insgesamt einschließlich der Erge...