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Sauer, SGB III § 179 Maßnahmezulassung

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 85 nach § 179, teilweise jedoch auch nach § 180 überführt.

§ 85 war zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) neu gefasst worden.

Zum 1.1.2004 wurde § 85 Abs. 3 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.

§ 85 Abs. 3 und 4 wurden mit Wirkung zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) geändert.

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 179 neu gefasst worden.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 1.10.2020 geändert und ein neuer Abs. 2 eingefügt. Dadurch wurde der vorherige Abs. 2 zum Abs. 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zugelassen werden können. Sie wird insbesondere durch § 180 über ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung vervollständigt und durch § 9 der aufgrund der Ermächtigung des § 87 a. F. (seit 1.4.2012 in geänderter Fassung § 184) erlassenen Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ergänzt bzw. präzisiert. Allein die Zulassung der Maßnahme reicht für den Zugang zur Förderung nicht aus, auch der Maßnahmeträger muss nach Maßgabe des § 178 als Träger zugelassen sein. Über einen Antrag auf Anerkennung einer Maßnahme für die Weiterbildungsförderung ist durch Verwaltungsakt zu entscheiden (BSG, Urteil v. 5.6.2003, B 11 AL 59/02 R). Die Regelung über die Maßnahmezulassung gilt auch nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. § 16 SGB II).

 

Rz. 3

Das Verfahren dazu wird als Zertifizierungsverfahren bezeichnet, das von einer fachkundigen Stelle durchgeführt wird; bei besonderem arbeitsmarktpolitischem Interesse kann dies auch die bei der Bundesagentur für Arbeit selbst angesiedelte Stelle sein. Ein solches besonderes Interesse liegt insbesondere bei Weiterbildungsmaßnahmen vor, die individuell ausgerichtet sind und im Einzelfall gefördert werden sollen.

 

Rz. 4

Die fachkundige Stelle muss selbst in einem Anerkennungsverfahren von der Akkreditierungsstelle akkreditiert worden sein. Die wesentlichen Voraussetzungen dafür enthält § 2 der Rechtsverordnung zu § 87 a. F. Welche Maßnahmen einer Zulassung bedürfen, regelt § 176 Abs. 2. Danach bedürfen Maßnahmen nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 der Zulassung nach § 179 durch eine fachkundige Stelle, während Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 der Zulassung nach den §§ 179 und 180 bedürfen.

Die inhaltlichen Anforderungen an eine Maßnahme ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen zu den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 und zur beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung von Maßnahmen, die im Wege des Gutscheinverfahrens in Anspruch genommen werden können, sind neben den §§ 179 und 180 in § 3 AZAV geregelt, mit Wirkung zum 1.10.2020 wurde § 4 Abs. 2 und 3 AZAV nach § 3 Abs. 5 und 6 AZAV überführt.

 

Rz. 5

Abs. 1 der Vorschrift enthält die Voraussetzungen für die Zulassung der Maßnahme einschl. der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Abs. 2 regelt die Angemessenheit der Maßnahmekosten. Abs. 3 konkretisiert Anforderungen an Maßnahmen im Ausland.

Die nachträgliche Zulassung einer Maßnahme ist ausgeschlossen.

 

Rz. 6

Abs. 1 Nr. 1 verlangt von einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, dass sie nach Inhalt, Methoden und Materialien sowie der Lehrorganisation eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt und arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig ist. Damit bekräftigt der Gesetzgeber, dass nicht nur die Maßnahme selbst nach ihrer Ausgestaltung eine erfolgreiche berufliche Bildung versprechen muss, sondern dass das in der Maßnahme vermittelte Wissen sowie die weiteren Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch nachgefragt werden müssen, der Teilnehmer also eine reale Eingliederungsmöglichkeit in den Ersten Arbeitsmarkt erwirbt. Schon im Zusammenhang mit der Zulassung des Trägers hat dieser dargelegt, dass er mit eigenen Vermittlungsbemühungen zur Unterstützung der Integrationsbemühungen imstande ist.

Abs. 1 Nr. 2 setzt angemessene Teilnahmebedingungen für die Zulassung einer Maßnahme voraus. Dabei handelt es sich um eine Schutzvorschrift für die Arbeitnehmer. Angemessene Teilnahmebedingungen spiegeln sich insbesondere in der vertraglichen Ausgestaltung zwischen Träger und Teilnehmer (z. B. Schriftform, Rücktrittsrechte, Kündigungsmöglichkeiten). Außerdem muss die Durchführung der Maßnahme durch die räumliche, personelle und technische Ausstattung gewährleistet ...

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