Rz. 24
Ausländische Sozialleistungen, die ein ausländischer Träger zuerkannt hat, sollen in gleicher Weise wie die deutschen Sozialleistungen nach Abs. 1 und 2 das Ruhen bewirken, um Doppelleistungen zu vermeiden (Abs. 3). Das Ruhen ist daran geknüpft, dass die ausländische Leistung zuerkannt ist und der deutschen Sozialleistung vergleichbar ist. Es genügt allerdings, wenn die Leistung nur in einer bestimmten Region des Staates oder durch eine nichtstaatliche Einrichtung im Auftrag des Staates gewährt wird. Entscheidend ist die Funktion als Lohnersatz, was auf subsidiäre Fürsorgeleistungen nicht zutrifft.
Rz. 25
Die Rechtsanwendung richtet sich nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 Abs. 2 EWG-VO Nr. 1408/71 (vgl. Urteile des EuGH v. 6.12.1973, Rs-140/73, und v. 21.10.1975, Rs-24/75) und den Antikumulierungsvorschriften in bilateralen Verträgen. Von deutschem Recht abweichende Regelungen nach über- und zwischenstaatlichen Vorschriften und ggf. dazu ergangene Rechtsprechung sind bei der Anwendung des § 156 zu beachten.
Rz. 26
Auf Art. 12 Abs. 2 EWG-VO Nr. 1408/71 allein kann das Ruhen des Anspruchs nur gestützt werden, wenn der Anspruch nicht nur auf Beschäftigungszeiten in Deutschland, sondern auch auf Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat beruht. Ansonsten würde sich ein Anspruch, der allein auf nationalen Rechtsvorschriften beruht, durch Anwendung von EG-Recht unzulässigerweise verringern. Daher bedarf es einer zusätzlichen eigenständigen Vorschrift im SGB III für Fälle, in denen der Anspruch auf Alg allein auf deutschen Rechtsvorschriften oder allein auf internationalem Recht beruht.
Rz. 27
Eine Sozialleistung ist i. S. d. Abs. 3 vergleichbar, wenn sie nach Funktion und Zweckbestimmung einer deutschen Sozialleistung entspricht, die nach den Abs. 1 und...