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Sauer, SGB III § 147 Grundsatz / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Anspruchsdauer drückt den Versicherungsschutz in einer zeitlichen Perspektive aus, der mit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) verbunden ist. Sie bleibt bestehen, bis sie sukzessive durch Verbrauch oder durch einen besonderen Tatbestand erlischt. Damit steht bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit mit Anspruch auf Alg im Grundsatz fest, wie lange der Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer reicht. Ob die Anspruchsdauer auf Alg von der eigentumsgeschützten Anwartschaft auf Alg erfasst wird, wurde bislang nicht entschieden. Die Anpassung der geschützten Anwartschaft an veränderte Bedingungen ist jedoch ebenso wenig ausgeschlossen wie eine wertmäßige Minderung (BVerfG, Beschluss v. 27.2.200711, 1 BvL 10/00; Urteil v. 28.4.1999, 1 BvL 32/95). Eine Anspruchsdauer kann nur festgestellt werden, wenn die Anwartschaftszeit (§ 142) erfüllt ist. In diesem Fall besteht eine Grundanspruchsdauer, die sich im Verhältnis zu der Dauer der zurückgelegten Versicherungspflichtzeiten erhöht. Zur Feststellung der Anspruchsdauer wird die Rahmenfrist verlängert, sodass ein Zeitraum von 5 Jahren betrachtet wird. Dabei wird die Anspruchsdauer in Stufen und begrenzt um die Hälfte der zurückgelegten Versicherungspflichtzeiten erhöht. Von einer Äquivalenz zwischen Beitrags- und Leistungsseite kann daher nicht gesprochen werden. Die Berücksichtigung des Umfangs zurückgelegter Versicherungspflichtzeiten spiegelt jedoch das Versicherungsprinzip wider. Daneben ist für längere Anspruchsdauern bei Erfüllung der Regelanwartschaftszeit nach § 142 Abs. 1 ein Mindestalter erforderlich. Die Anspruchsdauer kann höher ausfallen, wenn der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs auf Alg mindestens 50 Jahre alt ist. Anhand der letzten Jahre wird so pauschal berücksichtigt, dass ä...

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