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Sauer, SGB III § 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in an ... / 0 Rechtsentwicklung

Karl-Thomas Schmidt
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Rz. 1

Im Arbeitsförderungsgesetz (AFG), i. d. F. bis zum 31.12.1997, war eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht vorgesehen. Der Anspruch auf Ausbildungsgeld und die Bedarfssätze waren hingegen in § 24 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha) geregelt. Die A Reha bestimmte die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen.

Mit der Erstfassung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurde mit Art. 1 der bisher in § 24 Abs. 5 A Reha geregelte Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für Behinderte in § 107 a. F. überführt, die Bedarfssätze für das Beitrittsgebiet waren in § 415 geregelt (vgl. Gesetzesentwurf mit Begründung in BT-Drs. 13/4941). Dem Hinweis in der Gesetzesbegründung zu § 107 auf die um 6 % erhöhten Bedarfssätze im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum 18. BAföG-Änderungsgesetz ist jedoch keine Bedeutung beizumessen, weil das Gesetz nicht in Kraft trat. Die Bedarfssätze wurden deshalb auf die derzeit geregelte Höhe zurückgeführt (vgl. BT-Drs. 13/5936 S. 28 zu § 106).

Bis zur Überführung des § 107 a. F. in den heutigen § 125 SGB III mit Wirkung zum 1.4.2012 gab es eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen:

  • Mit Art. 1 Nr. 6 des Ersten Gesetzes zur Anpassung der Bedarfssätze der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Erstes Berufsausbildungsbeihilfe-Anpassungsgesetz – 1. BABAnpG) v. 25.6.1998 (BGBl. I S. 1606) wurden die Bedarfssätze in § 106 a. F. geringfügig um knapp 2 % erhöht. Dies ist der systematischen Verknüpfung mit den BAföG-Bedarfssätzen geschuldet.
  • Durch Art. 7 Nr. 6 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGÄndG) v. 07.5.1999 (BGBl. I S. 850) ist eine Anhebung der Bedarfe um 2 % erfolgt.
  • Die Vorschrift wurde kurz danach mit Art. 9 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) v. 19.3.2001 (BGBl. I S. 390) erneut wegen einer Erhöhung der Bedarfssätze um ca. 6 % angepasst. Mit Art. 10 Nr. 8, Art. 14 Abs. 4 des o. g. Gesetzes wurden die Beträge zugleich auf die ab 1.1.2002 geltenden Eurobeträge umgerechnet.
  • Eine weitere Änderung im Jahr 2001 erfolgte mit der Einführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046). Mit Art. 3 Nr. 1 Buchst. e wurde die Überschrift in "Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen" geändert. Mit Art. 1 Nr. 18 werden im Text anstatt dem Wort Behinderte nun die Wörter behinderte Menschen verwendet. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden. Mit Art. 3 Nr. 1 Buchst. t, Nr. 62 wurde § 414 mit der Regelung für die besonderen Bedarfssätze der neuen Bundesländer zum 1.7.2011 (vgl. Art. 68 Inkrafttreten) ersatzlos aufgehoben.
  • Die Vorschrift wurde mit Art. 17 Nr. 9 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) v. 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254) erneut angepasst. Es erfolgt eine Erhöhung der Bedarfssätze um ca. 10 % zum 1.8.2008.
  • Die letzte Änderung in § 107 a. F. erfolgte durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1422). Mit Art. 4 Nr. 10 wurde die Vorschrift zum 1.8.2010 erneut anpasst. Dabei wurden die Bedarfssätze wegen des systematischen Zusammenhangs mit den BAföG-Sätzen erneut geringfügig um ca. 2 % erhöht.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 1.4.2012, wurde die Vorschrift des § 107 a. F. in das Dritte Kapitel, Siebter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt "Besondere Leistungen", Zweiter Titel ohne inhaltliche Änderung in den heutigen § 125 verschoben. Eine Anpassung erfolgte lediglich wegen der Neuordnung und geänderten Nummerierung des SGB III; eine redaktionelle Überarbeitung erfolgte hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern.

Durch Art. 3 Nr. 12 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2475), in Kraft ab 1.8.2016, wurden die Bedarfssätze um 7 % erhöht.

Die Vorschrift wurde mit Art. 5 Nr. 1 und 11 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft ab 1.1.2018, geändert. Mit dem BTHG wurde das SGB IX reformiert und grundlegend neu gefasst. Dabei ergaben sich auch Folgeänderung in § 125 in der Überschrift als auch im Vorschriftstext. Als Alternative für Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) können nunmehr auch andere Leistungsanbieter...

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