Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sauer, SGB II § 7 Leistungsberechtigte / 2.8.1 Leistungsausschluss nach Abs. 5

Franz-Josef Sauer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 371

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.8.2016 die Schnittstelle der Ausbildungsförderung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach eigener Einschätzung entschärft.

Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach durch Ausbildungsförderung nach dem BAföG, durch Berufsausbildungsbeihilfe oder durch das Ausbildungsgeld nach dem SGB III förderungsfähig sind, hatten bis zum 31.7.2016 über die Leistungen für Auszubildende nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Die Abgrenzung der Systeme fußt auf dem Grundgedanken, dass Auszubildende den spezialgesetzlichen Regelungen der Ausbildungsförderung zugewiesen werden sollen. Dennoch galten schon zuvor Ausnahmen insbesondere für diejenigen Auszubildenden, die während einer förderungsfähigen Ausbildung im Haushalt der Eltern leben. Sie waren und sind bereits bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zum Bezug von Bürgergeld berechtigt.

 

Rz. 372

Zudem sind in § 27 ergänzende Leistungen geregelt, die – teilweise aufstockend – neben der Ausbildungsförderung für Auszubildende erbracht werden, die keinen Anspruch auf Bürgergeld haben (zum Begriff der besonderen Härte in § 27 Abs. 3 vgl. Bay. LSG, Urteil v. 18.7.2018, L 15 AS 686/16). Dabei folgt die Berechnung der Leistungen nach § 27 weitgehend den für das Bürgergeld geltenden Regelungen.

Abs. 5 Satz 1 regelt seit dem 1.8.2016 grundsätzlich, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Abs. 5 Satz 2 bestimmt, dass der Ausschluss auch für Auszubildende gilt, deren Bedarf sich nach § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 123 Satz 1 Nr. 2 (Klarstellung durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023, BGBl. I Nr. 408, redaktionelle Korrektur des Verweises) sowie § 124 Nr. 2 SGB III bemisst.

Seit der Neufassung der Abs. 5 und 6 mit Wirkung zum 1.8.2016 gehören dagegen zum leistungsberechtigten Personenkreis

  • Auszubildende in einer nach § 57 SGB III förderungsfähigen Berufsausbildung bzw. in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
  • Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst (Schüler) und
  • behinderte Auszubildende, die für eine Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 118 SGB III erhalten.

Förderungsfähige Berufsausbildungen oder Berufsausbildungsvorbereitungen (§§ 51, 57, 58 SGB III) unterfallen seit dem 1.8.2016 nicht (mehr) dem Leistungsausschluss; Bürgergeld kann daher ggf. aufstockend gewährt werden (Bay. LSG, Beschluss v. 9.8.2016, L 16 AS 366/16 B ER). Damit wird das Ziel verfolgt, die Aufnahme und das Absolvieren einer Ausbildung zu erleichtern.

 

Rz. 373

Ausgeschlossen sind nach Abs. 5 Satz 1 Studierende in eigener Wohnung an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen einschließlich der Schüler und Studierenden, die in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben (wie schon zuvor mit der Ausnahme älterer Abendschüler). Der Leistungsausschluss soll nicht Auszubildende erfassen, die in Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 1 HS 2 BAföG in Teilzeitform ausgebildet werden, wenn die Ausbildung auch nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist (OVG Lüneburg, Urteil v. 24.10.2019, 4 LC 238/16). Das SG Berlin hat entschieden, dass die Fortführung eines dem Grunde nach förderungsfähigen Vollzeitstudiums in Teilzeit lediglich eine andere Ausbildungsmodalität darstellt (SG Berlin, Urteil v. 26.8.2019, S 34 AS 2277/18). Ein Ausschluss nach Abs. 5 soll aber nicht das in Teilzeit absolvierte und damit nach § 2 Abs. 5 BAföG nicht förderfähige Studiensemester betreffen (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 21.7.2022, L 14 AS 189/21).

Auch ein duales Studium kann dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG sein. Der Einwand, die Förderungsfähigkeit des Studiums sei nicht gegeben, weil das Studium die Arbeitskraft nicht i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG voll in Anspruch nimmt, greift nicht durch, wenn es sich bei der beruflichen Ausbildung um einen integrierten Bestandteil des Hochschulstudiums und nicht um eine daneben betriebene Tätigkeit handelt (BSG, Urteil v. 21.6.2023, B 7 AS 11/22). Im entschiedenen Verfahren änderte es nichts an der Förderungsfähigkeit des Studiums im Rahmen des BAföG dem Grunde nach, dass deswegen keine Leistungen nach dem BAföG zustanden, weil der (späte) Fachrichtungswechsel dem dortigen Leistungsanspruch entgegenstand. Es waren allein individuelle Gründe für den Ausschluss von Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG ausschlaggebend.

Das BSG hat offen gelassen, ob die Ausbildung nach anderen Vorschriften dem Grunde nach hätte gefördert werden können, weil auch dies den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 nicht berührt. Hierfür sprechen dessen Wortlaut, seine Entstehungsgeschichte sowie insbesonder...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    216
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    54
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    52
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 2.3 Kausalität und schuldhafte Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
    50
  • Jansen, SGG § 83 Widerspruch
    35
  • Aufhebung von Verwaltungsakten
    33
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 4.2 Verjährung
    29
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 3.2 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    29
  • Wohngeld / 3.4.2 Abzugs-/Freibeträge
    29
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 1.4 Unzuständiger Leistungsträger
    26
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
    26
  • Anschlussrehabilitation / 4.4 Frist
    21
  • Kinderzuschlag / 2.2 Berücksichtigung von Vermögen
    21
  • Widerspruchsverfahren
    21
  • Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber / 4 Lohnkostenzuschüsse der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
    20
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 2 Geringfügig entlohnt Beschäftigte
    19
  • Mehrbedarf (Sozialhilfe) / 2 Personenkreis
    19
  • Jansen, SGG § 88 Untätigkeitsklage / 2.1 Zulässigkeit der Untätigkeitsklage
    18
  • Krankengeld (Sonderfälle bei Berechnung) / 3 Flexible Arbeitszeitregelung
    18
  • Zeitrente / 1.3 Befristung bei Arbeitsmarktrenten
    18
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
Ausbildungsförderung: Keine SGB II-Leistungen für duales Studium
Studierende Bank Pflanzen
Bild: Zen Chung, Pexels

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat entschieden, dass für ein duales Studium kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht, da dem Grunde nach ein Anspruch auf Berufsausbildungsförderung besteht. 


Rechtsprechung: BAföG für Studierende darf nicht geringer sein als Bürgergeld
Ordner Paragraf Steuern Urteil Mann Gutachten
Bild: AdobeStock

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zur Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende im Jahr 2021 gegen das Grundgesetz verstoßen.


So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


BSG B 7 AS 11/22 R
BSG B 7 AS 11/22 R

Entscheidungsstichwort (Thema) Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Studenten bei Ausbildungsförderung. duales Studium Leitsatz (amtlich) Studierende in dualen Studiengängen haben grundsätzlich keinen ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren