Rz. 57
Nach herkömmlichen Aufsichtsprinzipien (vgl. auch § 47) hätte die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Wirkungskreis zu gewährleisten, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende der Rechts- und Fachaufsicht des BMAS entsprechend durchgeführt wird. Wesentliches Ziel von Zielvereinbarungen sind ein effizienter Einsatz von Haushaltsmitteln. Im Übrigen haben Zielvereinbarungen dem Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu genügen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungspraxis bleibt unangetastet, auch soweit als Folge von Zielvereinbarungen auf den Einsatz von Aufsichtsmitteln verzichtet wird. Die Möglichkeit der Übertragung von Haushaltsmitteln zur Bewirtschaftung (Satz 2 Nr. 2) ist dagegen regelmäßig nicht kritisch, weil dem eine umfassende Kontrolle gegenübersteht.
Rz. 58
Vor diesem Hintergrund besteht das Interesse der ausführenden Stellen an einer Zielvereinbarung gerade darin, im Gegenzug größere Handlungsmöglichkeiten bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zu erhalten, insbesondere auch der Verwaltungsausgaben (vgl. § 46 Abs. 1) und eine Substitution von fachaufsichtlichen Weisungen zu erreichen. Eine dezentrale Bewirtschaftung setzt wiederum Informations- und Steuerungsinstrumente voraus, mit denen die Einhaltung der zugeteilten Volumina und der Haushaltsgrundsätze überwacht werden kann. Letztlich steht aber der Selbstbewirtschaftung gerade auch der Entzug derselben gegenüber, wenn vereinbarte Ziele nachhaltig stark verfehlt werden oder die Verwaltung sich nachhaltig sträubt, bestimmte Ziele überhaupt zu vereinbaren.
Rz. 59
Auch im Übrigen haben die ausführenden Stellen, aber auch die Bundesagentur für Arbeit als Folge von Zielvereinbarungen offenzulegen und zu rechtfertigen, welche Ergebnisse sie mit den zugeteilten Haushaltsmitteln erzielt haben. Letztlich st...