Rz. 71
Die Hinnahme einer arbeitgeberseitigen Kündigung durch einen schwerbehinderten Beschäftigten, die mit Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen wurde, deutet an, dass der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung auch nicht erfolgreich hätte zur Wehr setzen können. Ein Tatbestand für eine Leistungsminderung kann dennoch vorliegen, wenn der arbeitgeberseitigen Kündigung ein arbeitsvertragswidriges Verhalten zugrunde lag (zur Zustimmung des Integrationsamtes: VG Düsseldorf, Urteil v. 7.4.2017, 21 K 153/16).
Rz. 71a
Bietet der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber verlangte vertraglich nicht geschuldete Leistung an, ist er so zu stellen (§ 242 BGB), als hätte er die tatsächlich geschuldete Leistung angeboten (BAG, Urteil v. 28.6.2017, 5 AZR 263/16). Der Arbeitgeber gerät allerdings bei nicht durchgehender Leistungsfähigkeit nicht in Annahmeverzug.
Rz. 71b
Die Aufzeichnung und Speicherung von Tastatureingaben (Keylogger) stellt einen Eingriff in das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung dar (Datenerhebung nach § 3 BDSG). Auf eine Einwilligung kann sich der Arbeitgeber nicht berufen, wenn der Arbeitnehmer einer entsprechenden Mitteilung lediglich nicht entgegentritt (BAG, Urteil v. 27.7.2017, 2 AZR 681/16). Bei der Überwachung des elektronischen Schriftverkehrs am Arbeitsplatz sind, soweit Rechtsvorschriften über die Voraussetzungen geschaffen werden, unter denen ein Arbeitgeber die elektronische oder sonstige Kommunikation nicht beruflicher Art am Arbeitsplatz überwachen darf, Verhältnismäßigkeit und Verfahrensgarantien gegen Willkür wesentlich (RGMR, Urteil v. 5.9.2017, 61496/08). Gesichtspunkte sind etwa die Information des Arbeitnehmers, die Dauer, legitime Gründe, die Anzahl der Personen mit Zugang zum Ergebnis.
Rz. 71c
Eine offene Videoüberwachu...