Rz. 193
Ab dem Stichtag der Datenerhebung kann ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete herangezogen werden (SG Dortmund, Urteil v. 17.3.2017, S 19 AS 4276/16). Es ist jedoch rechtswidrig, zur Konkretisierung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft den gesamten Landkreis undifferenziert als Vergleichsraum heranzuziehen (SG Magdeburg, Beschluss v. 21.2.2017, S 18 AS 193/17 ER. Das SG Dresden hat die Voraussetzungen für das Vorliegen eines schlüssigen Konzeptes wie folgt zusammengefasst (vgl. Urteil v. 21.12.2010, S 29 AS 3225/08; vgl. auch BSG, Urteil v. 30.1.2019, B 14 AS 10/18 R):
Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten Raum und über den gesamten Vergleichsraum (ohne Ghettobildung), nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Definition der untersuchten Wohnungen, Art von Wohnung, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße), Angaben über den Beobachtungszeitraum, Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen wie z. B. Mietspiegel), repräsentativer Umfang der eingezogenen Daten, valide Datenerhebung, Grundsätze der Auswertung der Daten nach anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen, Vermeidung von Brennpunkten durch soziale Segregation und Angaben über die gezogenen Schlüsse (Spannoberwerte, Kappungsgrenze u. a.) einschließlich einer Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird. Zur ordnungsgemäßen Datenauswertung vgl. SG Dresden, Urteil v. 4.9.2015, S 40 AS 670/14. Das LSG Sachsen hat das Konzept der Stadt Dresden im Wesentlichen bestätigt (Urteil v. 14.9.2018, L 7 AS 1167/15). Nach Auffassung des SG Bayreuth muss das schlüssige Konzept auch öffentlich bekannt gemacht wer...